Königsberg, 1. Oktober 1887
In der Graf Lehndorff-Steinortschen Familienfideikommisssache bemerken wir ergebenst, dass weder Euer Hochgeboren noch Ihr Herr Sohn unserer Verfügung vom 18. April d. J. bisher genügt haben. Wir bedauern lebhaft, dass durch solche Unterlassung mit den Intentionen Ihres verstorbenen Herrn Gemahls in Widerspruch getreten und die Regulierung der Fideikommissangelegenheit über die Gebühr verzögert wird, und hoffen in der Erwartung nicht fehl zu gehen, dass Euer Hochgeboren nunmehr für die baldige Erledigung unserer vorgedachten Verfügung gefälligst Sorge tragen werden. Gleichzeitig bemerken wir, dass der zur Bildung des Hilfsfonds bestimmte Jahresbetrag von 3.000 M nicht, wie es Artikel 27 der Stiftungsurkunde anordnet, am 1. Juli d. J., sondern erst am 12. Juli zur Hinterlegung eingezahlt ist. Für den Fall eines solchen Verzuges sollen nach der ausdrücklichen Vorschrift der Stiftungsurkunde 6 Prozent Verzugszinsen entrichtet werden. Wir sind daher genötigt, Euer Hochgeboren ergebenst ersuchen zu müssen, diese Zinsen für 11 Tage mit 5,00 M bei der hiesigen Königlichen Regierung als Hinterlegungsstelle zur Graf Lehndorff-Steinortschen Fideikommissmasse zu hinterlegen.
Königliches OberlandesgerichtI. Zivil-Senat
Wolleben
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