16. April 1800
Editorische Auslassung [...]
Es tut mir leid, dass ich den Wunsch nicht erfüllen
kann, den Editorische Auslassung [...]
Sie mir ausgesprochen haben, Ihren
jüngsten Sohn als Ritter des
Johanniter-Ordens aufzunehmen, da nach Beschluss des Kapitels von 1795 ein
Kandidat erst als Ritter aufgenommen werden kann, nachdem er ein Alter von 24
Jahren erreicht hat; Anscheinend war auch eine deutsche Herkunft
nachzuweisen. Nach einer nicht mehr vorhandenen Akte der
Generallandschaft wurden 1787 Mitglieder von Adelsfamilien
nichtdeutscher Herkunft aus dem Johanniter-Orden ausgeschlossen, vgl.
GStA PK, Altfindbuch XX. HA/430: XX. HA Historisches Staatsarchiv
Königsberg, Rep. 127 Generallandschaft, VI. Papiere aus dem Nachlass der
Justizräte Christian Wilhelm und Karl Ludwig Manitius betr. die
Tätigkeit als Justizrat, wie als Landschaftssyndikus.
[Schließen] er muss Militär sein, ein Amt am
Hofe haben oder Rat sein oder Ländereien besitzen; die
Militärs, die am Kriege teilgenommen haben, sind von der ersten Regel befreit,
die Prinzen von allen. Bei dem ersten Ritterschlag nach dem vom kommenden 3.
Juli wird Ihr Sohn sicherlich zugelassen werden. Editorische Auslassung [...]
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