Insterburg beim Ostpreußischen Hofgericht, den 20. Mai 1788
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von PreußenUnseren gnädigen Gruß zuvor. Wohlgeborener lieber Getreuer. Wir wollen euch wiederholentlich
an die Befolgung des in der Steinortschen Hypothekensache an euch eingegangenen Mandats vom
7. Mrt. a. e. binnen endlichen 6 Wochen als der letzten Frist erinnern,
widrigenfalls nach Vorschrift der neuen Vgl. Novum Corpus Constitutionum Prussico
Brandenburgensium praecipue Marchicarum ..., S1783, Nr. 59: Allgemeine
Hypotheken-Ordnung für die gesamten Königlichen Staaten.
[Schließen]Hypotheken-Ordnung vom 20. Dezember 1783,
§. 52 Sect. II Tit. 11 Fiscus weiter auch exitierend werden müssen wird.
v. Hellen
Zitierhinweis