Berlin, den 30. Juni 1783
Wohlwürdiger, Hoch- und Wohlgeborener Graf,vielgeehrtester Herr Kammerherr!
Ich übersende Ihnen hierbei Meine Resolution auf Ihr Gesuch, Ihren Sohn Carl Grafen von Lehndorff im Ritterlichen St. Johanniter Malteser Orden aufzunehmen, und werde das Fernere deshalb zu verfügen nicht ermangeln, wenn zuförderst zu Folge besagter Meiner Resolution das Nötige beigebracht sein wird.
Verbleibe übrigens mit vieler Confiderationdes Herrn Kammerherrn wohlaffektionierter Freund Ferdinand
Sr. des Herrn-Meisters Königl. Hoheit
Dass uns Endes Unterschriebenen samt und sonders, als Ritter und Turm-Stiftsmäßigen eigentlich sattsam und wohl wissend, wie der Herr Christian Friedrich Ludwig Carl Graf von Lehndorff echt und rechtgeboren, und von obstehenden seinen sechzehn Ahnen als adelichen Geschlechts und Ritterbürtigen Standes herstamme und entsprossen, auch obstehende Wappen in ihren Helmen, Schilden und Farben dem vorgedachten Herrn Christian Friedrich Ludwig Carl Grafen von Lehndorff rechtmäßig zukommen, solches bezeugen und bekennen wir hiermit statt leiblich geschworenen Eides mit dieser unserer Unterschrift und vorgedruckten angebogenen adelichen Petschaften.
Unser Gnädigster Herr haben zwar des Königlichen Kammerherrn und
Johanniter-Ordens-Ritters Herrn Grafen von
Lehndorff geziemendes Gesuch, um desselben Sohn Christian Friedrich Ludwig Carl, Grafen von
Lehndorff in dem Ritterlichen St. Johanniter-Orden zu rezipieren, gnädigst
deferieret. Weilen aber in denen Capituls-Schlüssen vom 5. März 1728, 20.
November und 17. Dezember 1762, auch 14. Juni 1770 und 8. Februar 1775 feste
gesetzet ist, dass niemand eher eine Expektanz erteilet und ausgefertiget werden
solle, er habe denn zuvor in forma probante seinen Tauf-Schein, womit das
erforderliche Alter zu dozieren, und ein gerichtliches Attest, dass er in der
protestantischen Religion erzogen sei und sich dazu bekenne, imgleichen auf
einem Pergament-Bogen seinen Stammbaum oder Sechzehn Ahnen-Register gehörig
beigebracht, wie er und seine Vorfahren väterlicher- und mütterlicherseits von
Teutscher Herkunft, alt-adelichen Geschlechts und rittermäßig seien, auch bei
jedem seiner Ahnen in denen drei letzten Generationen von Vater- und
Mutter-Seiten der Tag und der Ort der Geburt und des Todes, in soweit solche
gestorben, in dem Ahnen-Register mit beigefüget, und endlich, dass sotanes Siehe
hierzu die Ahnentafeln und Stammbäume, in: LASA, StA L, Bestand 21950 FA
Lehndorff, Nr. 118, 119, 121.
[Schließen]Ahnen-Register, worinnen den Verfassungen
und Gebräuchen des diesseitigen Ordens gemäß die Wappen sämtlicher Ahnen
auszumahlen seien, nach dem folgende Formular:
So geschehen den
(L. S.) N. N. v. N. (L. S.) N. N. v. N.
(L. S.) N. N. v. N. (L. S.) N. N. v. N.
väterlicherseits von zweien Stiftsmäßigen Cavaliers aus derselben Provinz, wo der Vater geboren, und mütterlicherseits ebenfalls von zweien Stiftsmäßigen Cavaliers aus derselben Provinz, wo die Mutter geboren, an Eides Statt attestieret worden, jedoch dass die Attestierung nicht von verwandten Familien, die den Namen und Wappen führen, so in der Ahnen-Tafel vorkommen, sondern von anderen Ritterbürtigen Geschlechtern geschehen. Als ist solchen capitularischen Verfassungen zuförderst zu genügen. Und da auch noch in dem obengedachten Capitels-Schluss vom 20. November 1762 regulieret, dass, wenn zwei oder mehrere auf eine Kommende das Dekretum zur Expektanz praestitis praestandis erhalten haben, von selbigen aber einer die ihm mittelst vorstehender Resolution injugierte Praestanda eher als die übrigen praestieret, sodann derselbe in der Expektanz denen anderen in der Anciennität vorgehen solle, so wird nicht nur solches, sonder auch noch überdem bekannt gemachet, dass der Tauf- und Religions-Schein nebst der Ahnen-Tafel dem Hof- und Ordens-Regierungsrat Hasse in Berlin zuzustellen, auch zu seiner Zeit, wen alles richtig, an niemand anders, als an denselben die gewöhnliche Jura auszuzahlen, welcher dagegen die gehörige Quittung zu extradieren nicht ermangeln wird.
Signatum Berlin, den 30. Juni 1783
Ferdinand
Resolutio für den Herrn Grafen von Lehndorff
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