Königsberg, den 29. Juni 1702
Denen daran gelegen, sei hiermit kund und offenbar, das unterm gesetzten Dato
zwischen der Hochgeborenen Frauen, Frauen Maria Eleonora geborenen Gräfin von
Dönhoff,
Gerhard Ahasverus von
Lehndorff war am 14. Februar 1688 in Königsberg verstorben. Nach den
Bestimmungen des Ehevertrags fiel das Haus in den Besitz seiner Ehefrau, in:
GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort, Nr. 25.
[Schließen]verwittibten Oberburggräfin
Gräfin von Lehndorff als Verkäuferin an
einem, dann dem Wohlgeborenen Herrn, Herrn Georg Friedrich von Kalnein, Seiner Königlichen Majestät in Polen
Hochverordneten Geheimbten, auch Hof- und Gerichtsrat und Hauptmann der Ämter
Neidenburg und Soldau als Käufer am anderen Teil, ein richtiger und zurecht
beständiger Kaufkontrakt wohlbedächtig getroffen und geschlossen worden, dergestalt
wie folget.
Es verkaufet Hochgemeldte Frau Oberburggräfin von Lehndorff in Assistenz ihres Herrn
Schwiegersohns, des Hochgeborenen Herrn, Herrn Bogislaw Friedrich Grafen von
Dönhoff, Seiner Königlichen Majestät in
Polen Hochverdienten Obristen, welcher sich zugleich sowohl vor seine Person als
seiner
Sophie Charlotte Gräfin von Dönhoff,
geb. Gräfin von Lehndorff. Die Ehe war am 8. Mai 1701
geschlossen worden, vgl. GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv
Lehndorff-Steinort, Nr. 29; APO, Archiwum rodziny Dönhoff z Drogoszy pow. Kętrzyński, Nr. 1
(Ehevertrag).
[Schließen]Gemahlin des Einspruchsrechts hiermit begibt und dasselbe
kräftigst renoncieret, das auf dem Stadtteil von Königsberg. Zur Bebauung: Baczko, Ludwig von, Versuch einer
Geschichte und Beschreibung von Königsberg. Königsberg 1804.
[Schließen]Roßgarten
in der sogenannten Hintergasse zwischen der seligen Frau Landhofmeisterin von
Creytzen und des Triebels Häusern gelegene und hinten Vgl. in der Akte sowie in GStA PK, XX. HA, Rep. 54
Gutsarchiv Lehndorff-Steinort, Nr. 17 und 119 weitere Dokumente zu dem 1687
erfolgten Verkauf des dazu gehörenden Grundstücks auf der Königsberger Burgfreiheit an Kurfürst Friedrich Wilhelm zum Bau der
reformierten Kirche (Burgkirche). Diese wurde 1690 bis 1696 von Johann
Arnold Nering nach dem Vorbild der
Nieuwe Kerk in Den Haag erbaut,
vgl. Gresch, Eberhard, Im Blickpunkt der Geschichte der Reformation:
Evangelisch-Reformierte in (Ost-)Preußen. Rundbrief der Gemeinschaft
evangelischer Ostpreußen e. V., Nr. 1/2011, S. 1-32, hier S. 29 f. Beide
Dokumente wurden gemeinsam mit dem Verkaufsvertrag des „Hauses am
Sackheimschen Tor“ und den Unterlagen zum „Gewölbe im
Löbenicht“ (ebd., Nr. 118) in einem „eisernen
Kasten“ aufbewahrt, in dem sie sich bei einer Revision am 2. Juli
1753 als „No. XII Königsbergsche Sachen“ noch
befanden.
[Schließen]an den reformierten Kirchhof anstoßende, ihr eigentümlich zugehörige Wohnhaus, Hofraum und Ställe mit allen
dazugehörigen Pertinenzien wie auch mit denen vorhandenen dreien Auch Vorlaube genannte
Vorbauten, bei denen meist über mehrere Treppenstufen ein Sitzplatz vor der
Haustür zu erreichen war, und die einen Teil des Bürgersteigs in Anspruch
nahmen.
[Schließen]Beischlägen in denen dreien untersten Gemächern und einem
befindlichen Kabinettsbeischlag in dem Oberstock, von allen Schulden ganz frei, doch
das davon jährlich drei Mark Kirchenzehnt. Quittungen darüber in: LASA, StA L,
Bestand 21950 FA Lehndorff, Nr. 278 (1704, 1813).
[Schließen]Kirchendecem und fünfzig
Gr. Grundzins von denen 25 Schock, welche vor einigen Jahren von dem seligen Herrn
Obristen Freiherrn zu Eulenburg, Hauptmann
zu Rhein, zu dem von des damaligen Nachbarn Tribels Hause erkauft worden, bezahlt und abgetragen werden müssen,
an den Wohlgeborenen Herrn Georg Friedrich von Kalnein, Königlichen Geheimbten, auch Hof- und Gerichtsrat und
Hauptmann zu Neidenburg und Soldau, um und vor achtzehntausend Gulden Polnisch
behandelten und sofort bei der Unterschrift dieses Kontrakts bar bezahlten
Kaufgeldes, nach seinem besten Wissen und Belieben zu nutzen, zu gebrauchen und
damit als mit seinem wohl erlangten Eigentum zu schalten und zu walten, allermaßen
Hochgemeldte Frau Verkäuferin in Assistenz nicht allein besagtes Haus und
Pertinentiis sofort dem Käufer hiermit erb- und eigentümlich tradieret und übergibt,
sondern auch demselben wegen richtig bezahltem Kaufgelde mit diesem gebührend
quittiert und ihn und dessen Erben wegen dieses erkauften Hauses ein Rechtes zu
vertreten und zu evincieren sich erbietet.
Zu mehrer Sicherheit dessen ist dieser Kontrakt von beiden Kontrahenten und dazu erbetenen Zeugen unterschrieben und untersiegelt, auch in dem Königlichen Oberburggrafschen Amt nach geschehener judicalen Rekognition zu Buch zu bringen beliebt worden.
Neben beiden Namen gesiegelt.[Schließen]M. E. v. Lehndorff G. F. v. Kalnein
B. F. G. v. Dönhoff Joachim Heinrich Textverlust [...] Burdack
Zitierhinweis