Der Nachlass Seiner Exzellenz des Landhofmeisters und General-Lieutenants Herrn Grafen von Lehndorff-Steinort soll unter die Erben verteilt werden.

Ich fordere daher etwaige Erbschaftsgläubiger auf, ihre Ansprüche binnen vier Wochen bei mir anzumelden, widrigenfalls sie sich künftig an jeden der Erben nur nach Verhältnis seines Erbteils halten können.  §. 137. Wollen die teilenden Miterben einen Erbschaftsgläubiger verpflichten, dass er sich an jeden unter ihnen nur nach Verhältnis seines Erbtheils halten solle: so müssen sie demselben die bevorstehende Teilung in Zeiten bekannt machen.
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§ 137 Titel 17 Teil 1 Allgemeines Landrecht.

Gleichzeitig ersuche ich alle diejenigen, welche noch Zahlungen an den bezeichneten Nachlass zu leisten haben, solche in gleicher Frist an mich abzuführen, um die gerichtliche Einziehung zu vermeiden.

Königsberg, den 18. März 1854

von Hippel, Rechtsanwalt, als Testaments-Exekutor

Zitierhinweis

Zeitungsmeldung. Königsberg, 21. März 1854. In: Lebenswelten, Erfahrungsräume und politische Horizonte der ostpreußischen Adelsfamilie Lehndorff vom 18. bis in das 20. Jahrhundert. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2019. URL: lebenswelten-lehndorff.bbaw.de/lehndorff_vlp_xkk_d3b