Der Nachlass Seiner Exzellenz des Landhofmeisters und General-Lieutenants Herrn Grafen von Lehndorff-Steinort soll unter die Erben verteilt werden.
Ich fordere daher etwaige Erbschaftsgläubiger auf, ihre Ansprüche binnen vier
Wochen bei mir anzumelden, widrigenfalls sie sich künftig an jeden der Erben nur
nach Verhältnis seines Erbteils halten können. §. 137. Wollen die teilenden Miterben einen Erbschaftsgläubiger
verpflichten, dass er sich an jeden unter ihnen nur nach Verhältnis
seines Erbtheils halten solle: so müssen sie demselben die bevorstehende
Teilung in Zeiten bekannt machen.
[Schließen]§ 137
Titel 17 Teil 1 Allgemeines Landrecht.
Gleichzeitig ersuche ich alle diejenigen, welche noch Zahlungen an den bezeichneten Nachlass zu leisten haben, solche in gleicher Frist an mich abzuführen, um die gerichtliche Einziehung zu vermeiden.
Königsberg, den 18. März 1854
von Hippel, Rechtsanwalt, als Testaments-Exekutor
Zitierhinweis