Attest des Richters Meyer wegen des Untertanen Fabian Scheumann.
Nachdem ich Endes Unterschriebener Ao. 1717 von Steinort anhero als Richter gezogen und damals ein Gütchen hinter Stawken käuflich an mich gebracht, und ich kein Gesinde zur Fortsetzung des Ackerbaus so bald haben können, haben mir Ihro Exzellenz, der numehro sel. H. Graf Ahasverus von Lehndorff, einen jungen Fabian Scheuman von Stawken bei mir zu dienen überlassen, welcher auch anfänglich sich gut angelassen. Da aber in meiner Hinterstube einen Dreher Kluwe wohnend gehabt, welcher ein Dieb und versoffener liederlicher Mensch war, der hat den jungen Fabian durch Geschenke und Schmeicheleien verführt, dass er mir lederne Sielen, beschlagene Räder mit Schienen von einer Kalesche weggestohlen und untereinander weg praktiziert und verkauft. Wie nun dieser Diebstahl mit dem Dreher und dem jungen Fabian Scheumann ausgekommen, hat ihn der Dreher pasuadiret(?) wegzulaufen, so er auch getan. Kurz darauf ist der Dreher mit seinem Weibe als ein Ein Wort unleserlich [...] und Dieb nachgefolget, wie ich mich auch sehr bemüht gehabt, den Jungen aufzusuchen, da er vom H. Grafen von mir wiedergefordert und mit vielem Verdruss schaffen sollen, aber nirgend finden können. Als da ich mich erinnerte, dass, wie meine Frau das Jahr nach der Heil. Linde zum Jahrmarkt gefahren, sie ihn in Eichmedien gesehen habe. Auf diese Nachricht habe ich ihn allda aufsuchen lassen, allein er hat sich von dort aus dem Staube gemacht und meine Frau damals musste erkannt haben. Wie ich nun in so langer Zeit keine Nachricht von denen diebischen Läufern erhalten, als vernehme Ein Wort unleserlich [...] , dass er unter Ihrer Hochwohlgeboren, der Frau Generalin von Rappen in Fritschendorf sich aufhalten solle, und von der Frau Gräfin von Lehndorff auf Steinort als ein Läufer wiedergefordert worden. Der verlaufene Dieb aber solle vorgeben, dass er mir wäre geschenkt worden und aus dem nichtigen preatext nicht wollen gefolget werden, und gesetzt, er wäre mir geschenkt worden, so käme er mir von Gott und Rechts wegen zu. Allein dass ist nicht geschehen, und kann also ein jeder seinen Läufer, wo er ihn findet, mit gutem Fug und Recht wiederfordern, so wie die Frau Generalin von Rappen kein Recht schützen kann, dann kann der verlaufene Dieb nichts anderes sagen, als dass seine Eltern und nahe Verwandte, so noch in den Gütern sich befinden, rechtmäßige Untertanen von den Pristanienschen und Staffschen Gütern sein. Dass nun dieses alles, was in diesem Attest ausgebracht worden, in der Ein Wort unleserlich [...] Wahrheit bestehe und darüber nichts kann eingewendet werden, als verobligen wir dieses Attest, wenn es sollte verlangt werden, mit einem körperlichen Eide zu Bekräftigung. Zu desto mehrerer Versicherung habe dieses mit meinem Gerichtssiegel und eigenhändiger Unterschrift kollaborieret, geschehen Lötzen, den 8. Mart. 1732.
Hermanno Meyer
judex et Not. jur. Lötzen
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