Franz Bopp an Wilhelm von Humboldt, 17.03.1822
|264r| Eurer Excellenzwichtige Erörterungen über das Sanskrit-Gerundium habe
                    ich mit großem Interessen gelesen und ich glaube daß wir über diesen Punkt bald
                    vollkommen einig seyn werden. Die Beyspiele verschiedener Art welche Ew
                    Excellenz <gesammelt> sind bedeutsam für die Syntax, und wohl geeignet
                    über die Formen auf  {tvā} und 
 {ya} zu einer Entscheidung zu führen; nur in Bezug auf das letzte
                    Beispiel hege ich großen Zweifel über die Richtigkeit des Wilkinsischen Textes, und
                    meine Calcutter Ausgabe hilft uns durch eine bessere
                    Lesart aus der Verlegenheit. |264v| Ich halte es bis jetzt noch für
                    unmöglich daß 
 {dūtī} im Nominativ stehen
                    könne und bezweifle daß sich fernere Beyspiele von Construktionen, wie diese
                    wäre, finden lassen. Sollte es aber der Fall seyn, so würde ich mit Ew Excellenz
                    aufhören besagte Form für ein Gerundium zu halten. Die
                        Calcutter Ausgabe hat statt 
 {dūtī} 
                    
 {dūtikayā} ein Instrumentalis
                    von 
 {dūtikā}. Es schließt sich
                    auf diese Weise dieses Beyspiel vollkommen an Hochderen 2tes Beyspiel an, und
                    ich übersetze: „Hierauf wurde von der Botin, nach Gehung, alles dieses vor Tungabala b
                    berichtet.
Ich gebe zu daß man in allen vorkommenden Fällen das Indische Gerundium durch ein participium übersetzen könnte, hier müßte man also sagen: „Hierauf wurde von der hingegangenen Botin alles dieses etc“
ich glaube aber nicht, <daß> jemals ein Indier sich  {gatvā} in einem so nahen
                    Verhältniß zu 
 {dūtikayā} 
                    sich
                    gedacht habe, ich bin vielmehr überzeugt daß er sich 
                        
                            gatvā für
                    unabhängig von 
                        dūtikayā
                    dachte. Will man aber 
                        gatvā, 
                        kritvā, 
                        uktvā, 
                        āgatya für participia absoluta oder abstracta ansehen,
                    so trifft man mit dem |265r| Begriffe eines gerundiums sehr nahe zusammen.
Auch bemerken Ew Excellenz in Bezug auf das 1ste und 2te Beyspiel sehr richtig, das participium indeclinabile könne als für sich stehend betrachtet und, <und,> wenn man interpunktirte, zwischen 2 Commata gestellt werden. Ew Excellenz werden mir aber vielleicht beystimmen wenn ich aus Hochderen ganz richtiger Erklärung den Schluß ziehe, daß man im strengen <Sinne> die besagten Formen als nichts <nicht> als participia ansehen könne, weil sich diese auf ein Subject beziehen müssen, so daß eigentlich im participial Sinne zu übersetzen wäre: 1) der Höle gemacht habende Hiranya wohnt. 2) durch den so geredet habenden wurden aller Bande gespalten. Wäre die letztere Uebersetzung richtig und uktvā wirklich ein participium, welches für alle casus stehen könnend, hier den instrumentalis vertrete, so würde man auch tēna auslassen können, und ēvam uktvā sarvvēśām bandanāni ýinnāni würde ebenfalls heißen können, „durch den so gesprochen habenden etc.|“|
Was das 3te Beyspiel anbelangt, so ist dies eine etwas schwierige Stelle; ich
                    beziehe 
                        tēna, wie Ew
                    Excellenz, auf den |265v| Fürsten, und betrachte diesen Instrument. als zu dem passiv-participium  {bhavitavyaṃ}
                    gehörend: „Und morgen ist ihm (oder durch ihn), nach Gehung dahin, in des Karpūra-Teiches Nähe zu seyn“; so wird aus der Jäger
                    Mund ein Gerücht gehört. – (Das Visarga von
                        
 {saraḥ} ist nicht Nominativ
                    Zeichen, sondern 
 {saraḥ} ist die absolute
                    Form für 
 {saras} nach der 8ten
                    Deklin.
Ew Excellenz
Unterthäniger
Bopp
Berlin den 17ten März 1822

