Königsberg, den 4. April 1720
Allerdurchlauchtigster Großmächtigster König,Allergnädigster Herr,
Es haben Ew. Königliche Majestät mittels Dero hohen Liegt der Akte bei,
Bl. 137.
[Schließen]Verordnung vom
25. Martii a. c. mir allergnädigst anbefohlen, ohne allen weiteren
Verzug, längstens binnen 14 Tagen, jemanden zum Verweser zu Memel in alleruntertänigsten Vorschlag zu
bringen. Welchem zu untertänigster Folge allergehorsamst vorstellen muss, wie
ich bis dato, aller angewandten äußersten Bemühung ohngeachtet, niemanden, dem
diese Funktion füglich anvertrauen könne, gefunden. Deswegen Ew. Königlichen
Majestät alleruntertänigst empfehle, dem Verweser von Canitz, als welcher Zeit seiner angetretenen
Verweserschaft nicht 14 Tage im Amte Memel zugebracht, mir auch nicht die
geringste Nachricht, dass er abzudanken willens, gegeben, indessen beinahe ein
ganzes Jahr abwesend, die nachdrückliche allergnädigste Ordre zu erteilen, sich
ungesäumt ins Amt zu verfügen und die in seiner Abwesenheit vorgefallenen
Versäumnisse und Disordres einigermaßen zu redressieren. Abgesehen, wenn dem
verordneten Verweser so geraume Zeit abwesend zu sein frei stehen sollte, Ew.
Königliche Majestät hohes Interesse und die Justiz in denen Ämtern gar sehr
periditieren würde. Indessen werde Ew. Königlicher Majestät hohem Befehl zu
Folge mich bemühen, jemanden, der die benötigte Capacität hat, dieser Funktion
mit Nutzen und zu Ew. Königlichen Majestät hohem Wohlgefallen vorzustehen, selbe
anzunehmen zu persadieren, aufzufinden. Der ich mich übrigens Ew. Königlicher
Majestät beharrlicher Gnade in Untertänigkeit ferner empfehle und in tiefster
Submission ersterben werde
Allergnädigster Herr
Ew. Königlichen Majestät alleruntertänigster Vasall E. A. G. v. Lehndorff
Zitierhinweis