Promemoria
Das Vermögen Sr. Exzellenz des Herrn Landhofmeisters Grafen von Lehndorff besteht
- 1. in Allodium
- 2. in Lehn.
Das erste Geschäft der künftigen Erbteilung ist daher die Absonderung des Lehns- und Allodialvermögens, und die nächste Frage also:
Was Lehn sei?
Nach den Privilegien des Herzog Albrecht verschrieb den
Brüdern Caspar, Fabian und Melchior von Lehndorff anstelle der abhanden
gekommenen Handfeste 120 Hufen in der Steinortschen Wildnis samt dem
halben Dorf Taberlack zu Magdeburger Recht und beider Kinder Recht sowie
die großen und kleinen Gerichte. Da die Wildnis wüst war, erhielten sie
20 Freijahre. Im Haushaltsbuch des Kämmerers Kaspers von Nostiz (1578)
ist die Geschichte der drei Brüder Lehndorff beschrieben: Kasper von
Nostiz, Haushaltungsbuch des Fürstenthums Preussen 1578, S. 195 ff., 250
ff., 350. Siehe auch: Grigat, Fritz, Besiedlung des Mauerseegebiets im
Rahmen der Kolonisation Ostpreußens, Königsberg 1931 (Heimatforschung
aus Ostpreußens Mauerseegebiet, 4).
[Schließen]Herrn Markgrafen Albrecht vom 6. April
1554 und des Diese vierte Verschreibung umfasste eine
Erweiterung um Fischereigerechtigkeit und 2 Hufen Wiesen. Anzumerken
ist, das bei allen Verschreibungen später entdecktes Übermaßland an das
Lehn fallen sollte. - Zwischen beiden Verschreibungen lagen folgende:
29. Mai 1565: Erweiterung, in der das Dorf Labab genannt wurde; 28. Mai
1570: Verschreibung über eine Erweiterung, in der der Hof Steinort und
die Dörfer Stawisken, Klein Mauer (Stobben) und Groß Mauer (Kittlitz)
genannt wurden. Vgl. Pfeiffer, Erich, Der Kreis Angerburg, Rothenburg
(Wümme) 1973, S.52 ff.
[Schließen]Herren Markgrafen
Albrecht Friedrich vom 20. August 1572 sind die Steinortschen Güter der von Lehndorffschen
Familie zu
Magdeburgischem Recht und beiden Kindern
verliehen.
Die Lehns Qualität dieser Güter ist daher ohne alles Bedenken dahin anzunehmen:
dass die beiden Herren Söhne die Lehnssukzession mit gleichem Recht erhalten und der Frau Schwester den siebenten Teil des Wertes der Güter als Lehnspfennig auszahlen.
Was zu den Steinortschen Güter gehört, müssen die Lehnsbriefe de 1554 und 1572 ergeben. Nach selbigen bestehen die Güter
- in der Steinortschen Wildnis von 120 Huben mit dem Hofe Steinort
- in dem Dorfe Labab
- in dem Dorfe Teiche
- in dem Dorfe
Stobben
[Schließen]Klein Mauer - in dem Dorfe
Kittlitz
[Schließen]Groß Mauer - in dem Dorfe
Taberlack
[Schließen]Taberlaucken von 452 Hufen - in den Seen Wagepira und Klein Mauer mit den daran stoßenden Seeenden.
Es versteht sich von selbst, dass die seit 1672 etwa abgebauten Vorwerke und Dörfer, welche in den Lehnsbriefen nicht genannt sind, demnach als Lehn angenommen werden müssen, weil sie zu dem Lehnsfundus gehören
Was aber seit 1572 zugekauft und worüber für die v. Lehndorffsche Familie kein Lehnsbrief erteilt worden ist, bleibt zum Allodial-Nachlass.
Sind nun die Güter ausgemittelt, welche Lehn sind, so fragt sich weiter?
Was in den Gütern Lehn ist?
Dieses sind bloß die Huben und die Gebäude.
- 1. Der ganze Besatz der Vorwerke sowohl als
der Dörfer gehört, da die Güter Magdeburgische Lehn sind, zum Allodio;
die Lehnsfolger haben aber das Recht, ihn für den abzuschätzenden Wert
anzunehmen.
Nur das, was eingemauert, niet- und nagelfest ist, gehört zum Lehn. Anmerkung des Autors (am rechten Rand)Zusatz 51. Preuß. Provinzial-Recht
In Ansehung der Gebäude findet nur die einzige Ausnahme statt: dass, wenn Sr. Exzellenz der Herr Landhofmeister etwa ein neues Wohnhaus für sich selbst erbaut hätte, der abzuschätzenden Wert desselben von den Herren Lehnsfolgern dem Allodial Nachlass bezahlt werden muss. Anmerkung des Autors (am rechten Rand) § 3 Zusatz 44 u. Zusatz 53 Preuß. Provinzial-Recht
Auf alle übrigen Gebäude wird keine Rücksicht genommen.
- 2. Außer dem Besatz und dem Wert des etwa neu erbauten
herrschaftlichen Wohnhauses hat das Lehn dem Allodial-Nachlass noch zu
vergüten:
Die Veräußerungen des Lehns Anmerkung des Autors (am rechten Rand)§ 2 Zusatz 53 Preuß. Provinzial-Recht
Dahin gehören: -
- a) bezahlte Lehnsschulden, wenn der Herr Erblasser diese auf dem Lehn gehafteten Schulden im Hypothekenbuche nicht hat löschen lassen
- b) Meliorationen in den Gütern selbst durch Rodungen, Graben und dergl. §§ 204 Tit. VII P. 1 Landrecht
- c) Anlauf von Pertinenzen als Krügen, Mühlen u. dergl. welche
nicht zu dem Allodio zu rechnen sind. Anmerkung des Autors (am rechten Rand)§§ 204 Tit. VII P. 1 Landrecht
Hierüber lässt sich für jetzt nichts Spezielles sagen. Die Auseinandersetzung mit der Frau Landhofmeisterin Exzellenz in Ansehung Ihrer aus dem Lehn und Allodio zu befriedigenden Ansprüche muss das Ehepaktum ergeben.
- 3. Kommen dem Allodial-Nachlass zu gut.
Die Nutzungen der letzten Jahre
Wie diese auszumitteln sind, ist in den Gesetzen deutlich vorgeschrieben. Anmerkung des Autors (am rechten Rand)49. Zusatz des Preuß. Provinzial-Rechts
Auch die Auseinandersetzung zwischen den Lehnsfolgern und der Schwester in Ansehung des Vgl. GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort, Nr. 16. Demzufolge wurde der auf den Gütern in Steinort liegende Lehnspfennig der Grafen von Dönhoff auf Friedrichstein in ein Pfandbriefkapital umgewandelt.
[Schließen] Lehnspfennigs . Die Frau Schwester erhält hier den 7. Teil des Werts der Lehngüter Anmerkung des Autors (am rechten Rand) § 9 Zusatz 48 Pr. Provinzial-Recht
welchen, wenn keine sonstige Übereinkunft getroffen werden kann, durch eine landschaftliche Taxe, in der jedoch die jährlichen Einkünfte a 6 Pr. zum Kapital gerechnet werden, ausgemittelt wird. Anmerkung des Autors (am rechten Rand) § 1 Zusatz 44 Pr. Provinzial-Recht Es versteht sich von selbst, dass von dem Wert des Lehns zwar in Abzug kommen -
- a) der Betrag des Güterbesatzes,
- b) die etwa stattfindenden Verbesserungen,
- weil a und b. dem Allodialnachlass bezahlt werden müssen
-
- c) die etwaigen Lehnsschulden.
- Z. B. der Wert des Lehns wäre auf 100.000 Rt. ausgemittelt, so gehe ab
-
- a) der Wert des Besatzes, der auf 10.000 Rtlr. ausgemittelt wird
- b) es sei auf Urbarmachung einer Wiese ein Kapital von 1.000 verwendet
- c) es sei eine Lehnschuld von 4.000 eingetragen, es gehen also
überhaupt 15.000 Rtlr. ab, und dem reinen Wert des Lehns bleibt
85.000 Rtlr.
wovon die Frau Schwester 1/7 mit 12.142 Rtlr. erhält.
[Schließen] die Schwester mit Geld abzufinden. Anmerkung des Autors (am rechten Rand)Zusatz 30. Preuß. Prov. Recht
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