Berlin, den 13. Februar 1853
Allerhöchste Kabinettsordre, Charlottenburg, 13. Februar 1853. Die
Abschrift liegt der Akte bei. Siehe auch: LASA, StA L, Bestand 21950 FA
Lehndorff, Nr. 213, Bl. 27.
[Schließen]Des Königs
Majestät haben beschlossen, die 1812 aufgehobene Balley
Brandenburg des Johanniter-Ordens in einer der alten Verfassung sich
annähernden Form wiederherzustellen und namentlich einen neuen
Herrenmeister erwählen zu lassen.
Das Recht der Wahl stand früher dem Capitel des Ordens zu, welches aus den Commendatoren der
einzelnen Commenden bestand, letztere sind aufgehoben und es befinden sich keine
Comthure der früheren Balley mehr am Leben. Seine Majestät der König haben deshalb bestimmt, dass diejenigen
Ritter der ehemaligen Balley, welche vor Aufhebung derselben den Ritterschlag in
Sonnenburg noch wirklich
empfangen haben, zu Comthuren ernannt werden, um das Capitel zu bilden und für
dieses mal die Wahl vorzunehmen. Siehe dessen Aufschwörungstafel und den Brief vom 30.
Juni 1783.
[Schließen]Ew. Exzellenz gehören
zu den Rittern, welche in Sonnenburg geschlagen sind, Seine Majestät der König haben Sie
daher zum Comthur ernannt, und Nominations-Patent,
Charlottenburg, 13. Februar 1853, liegt der Akte bei.
[Schließen]fügen wir die
Allerhöchst vollzogene Urkunde über diese Ernennung ganz ergebenst
bei.
Behufs der Wahl sind, wie dies auch früher bei der Wahl des Herrenmeisters geschehen, die ganz ergebenst unterzeichneten Staatsminister besage der abschriftlichen Anlage zu königlichen Wahlkommissarien ernannt worden, und kraft dieser Allerhöchsten Vollmacht beehren wir uns, Ew. Exzellenz als neu ernannten Comthur zur Wahl des Herrenmeisters des erneuerten Johanniter-Ordens der Balley Brandenburg hierher ganz ergebenst einzuladen und ersuchen Sie, uns gefälligst mitzuteilen, wann Sie hier einzutreffen gedenken.
Da indessen Ew. Exzellenz Gesundheitsumstände es vielleicht nicht möglich machen könnten, die
weite Reise in der jetzigen Jahreszeit anzutreten, die Sache auch nach dem
Willen Seiner Majestät des Königs der möglichsten Beschleunigung bedarf, so
haben des Königs Majestät zu genehmigen geruht, dass Sie die Wahl schriftlich
nach Liegt der Akte nicht bei.
[Schließen]anliegendem Schema vorzunehmen
berechtigt sein sollen, falls Sie die Reise hieher nicht antreten könnten oder
wollten.
Als höchster Patron des Ordens ist Seine Majestät der König gleichwie Allerhöchstdero Vorfahren
in der Regierung berechtigt, einen Ritter des Johanniter-Ordens und ein hohes
Mitglied des Königlichen Hauses zu bezeichnen, auf welches primo loco die Wahl
gerichtet werden muss, die Liegt der Akte nicht bei.
[Schließen]Einlage enthält,
was des Königs Majestät uns deshalb mündlich zu eröffnen geruht haben und Undatierte Abschrift der Antwort Lehndorffs in:
LASA, StA L, Bestand 21950 FA Lehndorff, Nr. 213, Bl. 28.
[Schließen]wollen Ew. Exzellenz daher uns baldigst schriftlich
mitteilen, wohin Sie Ihre Stimme richten.
Sobald sämtliche Stimmen eingegangen sind, werden wir solche dem hier anwesenden
Comthur, Herrn Grafen Henckel von
Donnersmarck, übergeben, um danach den Majestätsbeschluss zu
ziehen und den erwählten Herrenmeister nach vorgängiger Anzeige an seine
Majestät den König zu proklamieren, wovon Ew. Exzellenz demnächst Nachricht
gegeben werden soll.
Landrat a. D. Graf von
Zieten-Wustrau, Generalleutnant a. D. von Miltitz, königlich-sächsischer
Minister Graf von der Schulenburg-Klosterrode, Generalleutnant a. D.
Graf von Lehndorff-Steinort, Graf Ferdinand zu Stolberg-Wernigerode,
reg. Graf Heinrich zu Stolberg-Wernigerode, von Behr-Negendank zu
Kabelsdorf bei Ribsees. Erb-Oberlandmundschenk Graf Henkel von
Donnersmarck. Das Verzeichnis liegt der Akte bei.
[Schließen]Schließlich fügen wir das Verzeichnis derjenigen älteren Ritter des
Ordens bei, welche Seine Majestät der König zu Comthuren ernannt haben
und die daher mit Ew. Exzellenz das Capitel zur Wahl des Herrenmeisters
bilden.
Zitierhinweis