Regest: Auf Befehl des Königs vom 4. April, der dem Schreiben beigefügt ist, haben alle adeligen Gutsbesitzer die in ihren Gütern beschäftigten Handwerker anzugeben. Für Steinort werden ein Schmied, ein Weber und ein Zimmermann, für Taberlack, Stobben und für Dorf und Vorwerk Pristanien je ein Schmied genehmigt.
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