Schaken, den 16. Dezember 1749
Hochgeborene Frau ReichsgräfinHochgeehrte Frau Obrist-Lieutenantin!
Ihro Gnaden haben sich zwar engagiert, mit dem Johann Heinrich Rohd, Amtszeit 1746 bis 1750. Zum
Kirchspiel Wargen gehörten
neben anderen Orten auch Landkeim, Laserkeim, Lehndorff, Preyl, Strittkeim, Wargen, Warglitten, vgl. Hubatsch, Walter, Geschichte der
evangelische Kirche Ostpreußens, Bd. 3, Dokumente, Göttingen 1968, S.
455.
[Schließen]Pfarrer von
Wargen wegen der ausstehenden Kalende zu vergleichen und
ratione saturi sich jedesmal prompte abzufinden, auch bereits etwa eine Tonne
Unleserliche Stelle [...]
Bier dem Pfarrer ad rationem überschicket. Wenn
aber Hochgeehrte Frau Reichsgräfin den rechten Schluss in dieser Sache nicht
fassen, so bin von Denenselben a dato innerhalb einer halben Nach früherem
sächsischen Recht ein Zeitraum von 6 Wochen und 3 Tagen, erwachsen aus
der üblichen Verdreifachung der gewöhnlichen Gerichtsfrist von 14
Tagen.
[Schließen]sächsischen Frist gewärtig, was Sie ratione preateriti dem Pfarrer zu
vergüten resolvieren wollen, und ratione der currenden Kalende bei gleichfalls
Ihrer Resolution gewärtig, ob Sie solche in natura oder an Gelde bezahlen
wollen.
Hochverehrte Frau Reichsgräfin sind gewiss die einzige des ganzen Wargischen Kirchspiels, so dem Pfarrer dasjenige entziehen, so ihm von Rechts wegen zukommt, welches gewiss Denenselben kaum Reputation, noch weniger Segen bringen kann, in welcher Erwägung von Ihro Hochgräflichen Gnaden einer resonablen Resolution mich gewärtigen will
Der ich sonst beharre Ihro Hochgeboren p. ergebenster Diener RappZitierhinweis