Königsberg, den 17. September 1736
Allerdurchlauchtigster Großmächtigster KönigAllergnädigster König und Herr!
Ew. Königliche Majestät wird es sonder Zweifel allbereits in hohen Gnaden bekannt sein, was
maßen ich in meinen Steinortschen
Gütern, Angerburgschen Amtes, den 15. Mai a. c. auf meinem Grund und Boden ein
Elch
[Schließen]Elend, welches 2 Kälber bei sich hatte, mit dem einem Kalbe
fällen, das andere aber fangen und an den Hof nehmen lassen. Nun kann ich Ew.
Majestät auf mein Gewissen versichern, was maßen ich, meines Teils wegen, der
mir allergnädigst verliehenen großen Jagden, anderen Teils daher, dass dieses
Tier allbereits wirklich gesetzt gehabt, und aber auf diesen Fall es sowohl die
Usance, als auch die ratio legis erlaubet, ein dergleichen Tier frei zu fällen,
mir es nicht anders vorstellen können, auch niemalen anders gewusst habe, als
dass mir solches zu tun nie untersaget worden, und ich also solches zu tun
vollkommen berechtiget wäre. Wenn aber allergnädigster König und Herr
Höchstdieselben dieserhalb und zu Untersuchung dieser Sache eine Kommission zu
verordnen allergnädigst geruhen wollen, welche doch sonder Zweifel bloß dahero
festgesetzt worden, weilen der Wildnis-Bereuter in Angerburg, Röckner, welcher mir 14 Rtlr. schuldig ist,
und darum ich ihn eben damalen mahnen lassen, allein noch bis diese Stunde nicht
wiederbekommen habe, Die Anzeige Röckners vom 6. Juni 1736 liegt der
Akte bei. Darin verweist er darauf, dass der Abschuss der Tiere in der
Setz- und Brutzeit erfolgte und verschiedene Edikte ihn zu dieser
Anzeige verpflichten, auch „damit sich die übrigen Herren von Adel
nicht auch drauf beziehen und bei dieser verbotenen Setzzeit sich
des großen Wildpretschießens gleichfalls in ihren Gütern bedienen
möchten“.
[Schließen]aus Konfideration dessen diese
Affaire in gar zu odieusen terminis höheren Ortes beigebracht haben
muss, als flehe ich Ew. Königliche Majestät
in allertiefster Untertänigkeit an, Höchstdieselbe geruhten allerhuldreichst bei
dieser der Sache Bewandtnis mich aller dergleichen unnötiger Weitläuftigkeiten
bei diesen kümmerlichen Zeiten, da ich alle Mühe zu Abtragung meiner
Kontribution und übrigen Onerum anwenden muss, allergnädigst zu überheben und
nach Aufhebung der festgesetzten Kommission und alles fernerweitigen dieserhalb
mühsam zu führenden Prozesses sich allergnädigst zu erklären, Dazu
gab es klare gesetzliche Regelungen, so das „Edikt wegen Schonung
des Wildprets in der Setz- und Brüte-Zeit“ vom 19. Oktober
1724, vgl. Mylius, Christian Otto, Corpus Constitutionum Marchicarum ..., IV.
Teil, 1. Abtlg., Nr. CXX.
[Schließen]wie Höchstdieselben es künftighin in dergleichen Fällen
von mir gehalten wissen wollen, eventualiter aber,
woweder man dennoch hiermit auf das feierlichste protestieret, dass diese Sache
alsofort niederzuschlagen, es Ew. Majestät bei obigen Umständen dennoch nicht
gefallen sollte, doch wenigstens zu Menagierung unnötiger Weitläufigkeiten und
Unkosten die Sache nach aufgehobener Kommission (als deren Untersuchung es bei
dieser unstrittigen der Sache Verfassungen nicht von Nöten) bei E. Königlichen
Hochadligen Hofgerichte tanquam foro ordinario gehorsamst entscheiden zu lassen,
der ich mich zu Ew. Königl. Majestät weitgepriesener Huld und Gnade
allergnädigster Erhörung vorsehe und in allertiefster Submission verharre
Allergnädigster König und Herr
Ew. Königlichen Majestät alleruntertänigste Dienerin Louisa Maria verwittibte Gräfin von Löhndorff, geb. von Wallenrodt in Assistenz
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