Tabelle über das von Seiner Königlichen Majestät als Allod relevierende Lehn
1. | Name des Lehnguts | Pristanien |
2. | Wo / und unter welcher Hoheit selbiges belegen? | Liegt im Königreich Preußen Angerburgischen Amts |
3. | Name des Vasallen |
Maria Eleonora Gräfin von
Lehndorff geborene Gräfin von Dönhoff [Schließen]Denhoff mit ihren beiden Söhnen Gerhardus Ernestus und Ernestus Ahasverus Grafen von Lehndorff und der Halbbruder Friedrich Otto von Lehndorff |
4. | Ob der Vasall das Lehen selbst besitze / oder jemand anderes? | Diese beide Brüder besitzen es mit ihrer Mutter in unzerteilten Gütern |
5. | Wenn das Lehngut nicht in des Vasalli, sondern in eines Tertii Händen / quo jure es dieser letztere besitze? | Es ist das Lehngut in des Vasalli Händen |
6. | Ob es ein feudum promiscuum, oder zu was Rechten es sonst verliehen? | Es ist ein pur Mann-Lehn |
7. | Ob ein gewisser Lehnstamm dabei vorhanden? | Weilen es ein feudum novum und ao. 1703 von denen von Packmohren erkauft, sind die 3 Vgl. GStA PK, XX. HA, Rep. 54
Gutsarchiv Lehndorff-Steinort, Nr. 31: Ehevertrag Christoph von
Packmohr/Elisabeth Freiin von Eulenburg, verwitwete Gräfin von
Lehndorff (17. März 1640); Nr. 80: Übergabe von Besitztümern und
Gütern von Elisabeth von Packmohr, geb. von Eulenburg, verw. von
Lehndorff an ihren Sohn Ahasverus Gerhard; dessen Vergleich mit
seinen Geschwistern 1642, 1664-1675, 1690, 1707. Zu dessen
Vermögensangelegenheiten ebd., Nr. 5. [Schließen]oben Num. 3 genannten Lehndörffer der Stamm |
8. | Ob der Vasallus in casus aperturae, wegen Wiedererstattung des Kauf-Pretii und der Melioration Lehnsherrlichen Konsens habe? | Wegen Wiedererstattung des Kaufpretii und der Melioration ist kein Konsens vorhanden |
9. | Ohngefährlicher Wert des Lehens | Ist laut dem Kaufkontrakt 11.000 Tlr. bezahlt |
10. | Ob es auf dem Fall stehe? & | Es steht noch nicht auf einen Fall |
11. | Si non, wieviel lehnsfähige Deszendenten? und | Es sind 2 Deszendenten als Gerhardus Ernestus und Ernestus Ahasverus |
12. | Wieviel Gesamthänder dabei vorhanden? | Der Halbbruder Dessen Vermögens- und
Vormundschaftssachen in: GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv
Lehndorff-Steinort, Nr. 4. [Schließen]Friedrich Otto Graf von Lehndorff, so noch unverheiratet, hat allein die gesamte Hand |
13. | Ob dieselbe alle oder einige davon in fremden Landen wohnen? Und wo? | Der Obrist Gerhard Ernest ist in Casselschen Kriegsdiensten, die 2 anderen Lehnsfolger sind in Preußen |
14. | Wer diese unter fremder Botmäßigkeit sich befindende Gesamthänder seien? | Es sind keine Gesamthänder außerhalb Landes unter fremder Botmäßigkeit |
15. | Ob Lehnsfehler bei dem Lehen vorgegangen und worin diese bestehen? | Wissentlich sind keine Lehnsfehler zu ihren Zeiten dabei vorgegangen |
16. | Was vor Lehndienste auf dem Lehen haften? | Es haftet drauf ein Lehndienst oder Dienstpflichtiger |
17. | Wie viel bisher wegen solcher Lehndienste gegeben worden? | Seit 1714 hat man jährlich davon 10 Tlr. gegeben |
18. | Wie oft solches im nächst-verwichenen Seculo geschehen? | Im verwichenen Seculo hat man wegen des Dienstes nichts gegeben |
19. | Ob seine Königliche Majestät oder dero hohe Vorfahren sonst einigen Nutzen aus diesem Lehen gehabt / und worin derselbe bestanden? | Es haben Seine Königliche Majestät oder dero hohe Vorfahren davon keinen anderen Nutzen gehabt, als dass die gewilligte Kontributiones davon sind gefallen |
20. | Was vor Schulden auf dem Lehen haften? | Der selige Obrist von Packmohr hat bei Verkaufung der Güter sowohl wegen seiner 2 Pächter als anderen an den Käufer 8.000 Tlr. angewiesen, davon sind noch 1.200 Tlr. andere Schulden vorhanden, so auf die Güter haften |
21. | Ob dieselbe genehmigt [Schließen]konsentieret sein von Ihro Königliche Majestät? und |
Da der seel. Obrister wegen Schulden das Gut verkaufen müssen, und den Konsens zum Verkauf erhalten, so sind die Schulden auch soweit mit konsentieret |
22. | Von den Agnaten? | Weilen es ein neu Lehn als haben die Agnaten nicht konsentieren dürfen |
23. | Ob Seine Königliche Majestät ex causa Domini einen Anspruch an das Lehen habe? | Wofern die 3 Lehnsfolger als primi acquirante ohne männliche Erben versterben sollten, so bleibt das jus aperturae bei Ihrer Königlichen Majestät |
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