Strafsache
gegen 1. Ehefrau Maria Gräfin Lehndorff, geb. von Oldenburg aus Berlin, Meineckestr. 7, geboren am 9. Juli 1886 in Januschau, Krs. Rosenberg.
2. bis 4. pp.
sämtlich in der Untersuchungshaftanstalt in Königsberg Pr.
wegen Rundfunkverbrechens.
Das Sondergericht bei dem Landgericht in Königsberg Pr. hat am 11. August 1944 für Recht erkannt pp.
Die Angeklagten Gräfin Lehndorff und pp. haben absichtlich zusammen mit dem aus dem Leben geschiedenen Superintendenten Bronisch-Holtze ausländische Rundfunksendungen abgehört. Sie werden daher nach § 1 der Rundfunkverordnung vom 1. September 1939
a. Gräfin Lehndorff zu 9 - neun - Monaten Gefängnis
b. pp.
unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.
Die benutzte Empfangsanlage wird eingezogen.
Die Kosten des Verfahrens fallen, soweit Freisprechung erfolgt ist, der Reichskasse, im Übrigen den Verurteilten Angeklagten zur Last.
Die vorstehende Abschrift der Urteilsformel wird beglaubigt. Das Urteil ist vollstreckbar.
Königsberg Pr., den 21. August 1944
(Unterschrift), Justizinspektorals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landgerichts
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