Regest: Maria Louisa Gräfin von Lehndorff und Johann Friedrich Jantzen schließen einen Pachtkontrakt über das Vorwerk Taberlack einschließlich der kleinen Jagd auf drei Jahre vom 14. Juli 1765 bis 14. Juli 1768. Grenzen sowie totes und lebendes Inventar werden beschrieben. Zur Bearbeitung werden dem Pächter 12 Bauern aus dem Dorf Taberlack mit ihren Scharwerksdiensten zugewiesen, die namentlich aufgeführt werden. Die Jurisdiktion verbleibt bei Gräfin Lehndorff. Der Pächter zahlt für die Nutzung des Vorwerks jährlich 300 Rtlr. Arrende, die halbjährlich zu entrichten ist, sowie die „onera publica“ wie Kirchenzehnt und Kontributionen, die „bei dem Anschlage des Vorwerks Taberlack allbereit abgezogen und dem Herrn Pächter gut getan worden“ sind. Für Arrende und Inventar hat der Pächter eine Kaution zu zahlen. Er hat für den Zustand der Gebäude zu sorgen und jährlich „drei neue Baumgänge auf eigene Kosten“ zu decken. Ohne Zustimmung des Verpächters darf der Pächter keine neuen Gebäude errichten. Bei Reparaturen hat er die Handdienste zu übernehmen, der Verpächter übernimmt dagegen die Kosten der Handwerker und der Materialien „so vor Geld ausgeführt werden müssen“. Zu „Tisches Notdurft“ darf der Pächter Hausbier brauen, jedoch keinen Branntwein brennen. Bier darf er nur vom Steinorter Krug beziehen. Den noch wüst liegenden Acker darf er „soweit es ohne jemandes Nachteil“ geschieht nutzen, ohne „besonders zu bezahlen“. Bei Unglücksfällen wie Viehsterben soll es wie in den königlichen Ämtern gehalten werden, bei Misswachs wird durch den König die Kontribution erstattet, bei anderen Unglücksfällen, die dem Pächter nicht anzulasten sind, kommt die Herrschaft dafür auf, bei Schäden, die durch den Pächter entstehen, haftet er selbst. Bis Martini übernimmt die Herrschaft Lohn und Deputat für Gärtner, Hirten und Gesinde, dann ist der Verpächter zuständig. Über die weitere Beschäftigung werden Vereinbarungen getroffen. Es ist dem Pächter nicht gestattet, ohne Zustimmung der Herrschaft Futter zu verkaufen. Obwohl von den 60 Kühen lt. Inventar 30 fehlen, wird dem Pächter hierfür nichts vergütet. Von den Kälbern hat er 8 Stück abzuliefern. Metzgetreide und Mahlgeld liefert der Pächter an den Hof in Steinort. 5/8 Brennholz werden ihm angefahren, für weiteres Holz, z. B. zum Zaunbau, hat er eine Zustimmung zu erbitten. Ausstehende Pachtzahlungen seinerseits berechtigen den Pächter nicht zum Abzug von der Arrende.
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