Stiftungs-Urkunde
für das Gräflich Lehndorffsche Mädchen-Waisenhaus zu Rosengarten (Ostpreußen)
§ 1.
In Rosengarten besteht ein von der verewigten Frau Anna Gräfin Lehndorff-Steinort gegründetes Mädchen-Waisenhaus ohne Rechtsfähigkeit, welches von dem Pfarrer der evangelischen Kirchengemeinde Rosengarten verwaltet wird und dessen Gebäude sich auf dem Grundstück Rosengarten Nr. 60 befinden. Als Eigentümerin dieses Grundstücks ist der Vaterländische Zentral-Frauen-Verein zu Berlin im Grundbuch eingetragen.
Zur Unterhaltung des Waisenhauses hat ferner die genannte Frau Gräfin Lehndorff ein Kapital von 23.000 M vermacht.
Nachdem der Vorstand des Vaterländischen Zentral-Frauen-Vereins zu Berlin sich bereit erklärt hat, das Grundstück Rosengarten Nr. 60 dem Waisenhaus unentgeltlich zu übereignen sobald letzteres Rechtsfähigkeit erlangt, stiftet hiermit die Kirchengemeinde Rosengarten auch das erwähnte Kapital von 23.000 M, gegenwärtig bestehend in:
- 1. 9.000 M Hypothek mit 4 ¼ % verzinslich eingetragen in Abteilung III und Nr. 2 des Grundbuchblatts von Rosengarten Band 4 Blatt Nr. 85,
- 2. 9.000 M Hypothek mit 4 ¼ % verzinslich eingetragen in Abteilung III und Nr. 1 c des Grundbuchblatts von Rosengarten Band 5 Blatt Nr. 90,
- 3. 4.200 M Ostpr. Pfandbriefe zu 3 % verzinslich Lit. B Nr. 344 und 1030 a 2.000 M. Lit. E Nr. 2751 a 2.000 M,
- 4. 800 M bar
für die zu begründende selbständige Stiftung und wird letztere hiermit unter der Bezeichnung „Gräflich Lehndorffsches Mädchen-Waisenhaus zu Rosengarten“ mit dem Sitz an diesem Orte ins Leben gerufen, und zwar auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen.
§ 2.
Zweck der Stiftung ist es, Waisenmädchen, und zwar Voll- und Halbwaisen, sowie auch andere erziehungsbedürftige Mädchen bis zu ihrer Konfirmation in dem Waisenhaus unter Leitung einer Hausmutter in christlichem Sinne zur Einfachheit, Arbeitsamkeit und Sittsamkeit zu erziehen, so dass dieselben später tüchtige und brauchbare Dienstboten und ländliche Arbeiterinnen werden.
Bei unentgeltlicher Aufnahme von Zöglingen oder bei Aufnahme derselben zu einem geringeren als dem normalen Pflegegeld soll entsprechend dem bisherigen Gebrauch die Verpflichtung verlangt werden, die betreffenden Zöglinge 2-3 Jahre nach der Konfirmation in einem vom Vorsitzenden anzuweisenden Dienst, vornehmlich in den Steinorter Gütern, gegen angemessenen Lohn zu belassen.
§ 3.
Die Mittel, welche dem Waisenhaus zur Erreichung der in § 2 bezeichneten Zwecke zur Verfügung stehen, sind:
- 1. das Grundstück Rosengarten Nr. 60 von 171.60 ha, nachdem es von dem Vaterländischen Zentral-Frauen-Verein aufgelassen sein wird, mit den darauf befindlichen 2 Wohnhäusern und 1 Wirtschaftsgebäude;
- 2. das darauf befindliche Inventar laut besonderem Verzeichnis im
Werte von ca. 900 M;
3. das in § 1 aufgeführte Kapitalvermögen von 23.000 M. Für die Belegung dieses Kapitalvermögens sind § 1807 Bürgerliches Gesetz-Buch und die Artikel 73 und 74 des Preußischen Ausführungsgesetzes maßgebend; - 4. die für die aufgenommenen Zöglinge gezahlten Pflegegelder.
§ 4.
Kurator der Stiftung ist der jedesmalige Gutsherr von Steinort. Er soll darauf halten, dass das Waisenhaus stets im stiftungsmäßigen Sinn und Geist verwaltet wird und kann jederzeit Einblick in den wirtschaftlichen und finanziellen Stand der Anstalt verlangen. Außerdem übt er die ihm durch diese Satzung besonders übertragenen Befugnisse aus.
Sofern er die Kuratorgeschäfte nicht ausüben kann oder will, tritt der Kreissynodalverband der Diözese Angerburg an seine Stelle.
Bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen für das Eintreten des Letzteren vorliegen, entscheidet die staatliche Aufsichtsbehörde (Regierungspräsident).
§ 5.
Das Waisenhaus wird geleitet und in allen seinen Angelegenheiten vor Behörden und Privatpersonen gegenüber vertreten durch einen aus 3 Personen bestehenden Vorstand, nämlich:
- 1. dem jedesmaligen evangelischen Pfarrer zu Rosengarten als Vorsitzender, Verwalter der Kasse und Leiter der Anstalt; in Behinderungsfällen tritt der stellvertretende Vorsitzende des Gemeinde-Kirchenrats am seine Stelle;
- 2. einem Beisitzer, der vom Kurator aus der Zahl der angesehenen kirchlichen Männer der evangelischen Kirchengemeinde Rosengarten zu berufen ist;
- 3. einem Beisitzer, der vom Gemeinde-Kirchenrat zu Rosengarten aus
seiner Mitte für die Dauer seines Ältestenamtes zu erwählen ist.
Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise wie dieser selbst ein Stellvertreter zu bestellen.
Urkunden, welche die Anstalt vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Firma vom Vorsitzenden und von einem Beisitzer zu vollziehen.
Zur Beglaubigung dieser Vorstandsmitglieder nach außen dient eine Bescheinigung des Königlichen Landrats zu Angerburg, dem zu diesem Zwecke die Satzung mitzuteilen und die jeweilig ernannten Beisitzer und Stellvertreter vom Vorsitzenden namhaft zu machen sind.
§ 6.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes.
Er beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert, insbesondere dann, wenn beide Beisitzer darauf antragen.
Es müssen jährlich mindestens 2 Sitzungen stattfinden.
§ 7.
Zur Beschlussfähigkeit des Vorstands ist die Anwesenheit sämtlicher 3 Mitglieder erforderlich.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorsitzenden und von einem Beisitzer zu vollziehen und aufzubewahren ist.
§ 8.
Der Vorsitzende führt und verwahrt die Anstaltskasse und hat insbesondere die erforderlichen Kassenbücher zu führen, den Etat und die Rechnung zu fertigen.
Den Entwurf hat er spätestens bis Mitte Februar jeden Jahres dem Vorstand vorzulegen, welcher den Etat für das vom 1. April bis letzten März laufende Geschäftsjahr festsetzt. Abschrift des Etats ist dem Kurator einzureichen und jährlich spätestens bis Ende Juni dem Vorstand vorzulegen, welcher nach genauer Prüfung eventuell Entlastung zu erteilen hat.
Außerdem ist auch die Entlastung des Kurators herbeizuführen.
§ 9.
Die Wahl der vom Vorstand für das Waisenhaus anzustellenden Hausmutter bedarf der Genehmigung des Kurators.
§ 10.
Beim Erlöschen der Waisenhausstiftung fällt ihr Vermögen an die evangelische Kirchengemeinde Rosengarten.
Vorstehende Satzung ist in den Sitzungen der vereinigten Gemeindeorgane vom 12. Februar 1903 und 1. März 1904 einstimmig angenommen worden.
Rosengarten, den 23. April 1904
Der Gemeinde-Kirchenrat
(L. S.) gez. Junkuhn, Pfarrer
Vorsitzender
Zitierhinweis