„Bemerkungen über die persönlichen Verhältnisse der Gutsherrn und ihrer
Hintersassen in Ostpreußen und
Litauen, über die Rechte der
letzteren an ihren benutzten Grundstücken und über die Austuung der Bauernhuben
zum Eigentum oder in Erbpacht nach Maßgabe der Zum Gesetz hier
[Schließen]Verordnung vom 14. Februar 1808 § 6 Litt. B“
Zitierhinweis