Königsberg, 6. Februar 1890
In der Graf Lehndorff-Steinortschen Fideikommisssache beehren wir uns, Euer Hochgeboren ergebenst zu erwidern, dass das Hypothekenkapital von dem Herrn Fideikommissbesitzer gekündigt werden muss und von dem Letzteren der Antrag auf Zahlung der gemäß § 27 der Stiftungsurkunde angesammelten Masse behufs Tilgung der Hypothek seiner Zeit zu stellen sein wird.
Übrigens besteht die Masse nur in 19.675 M dreieinhalbprozentigen Ostpreußischen Pfandbriefen und in 317 M 92 Pf. bar.
Königliches OberlandesgerichtI. Zivilsenat
Wolleben
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