1. | Name des Lehnguts | Surwillen |
2. | Wo / und unter welcher Hoheit selbiges belegen? | Liegt im Königreich Preußen im Amte Barten |
3. | Name des Vasallen |
Maria Eleonora Gräfin von Lehndorff
geborene Gräfin von Dönhoff [Schließen]Denhoff mit ihren beiden Söhnen Gerhardus Ernestus und Ernestus Ahasverus Grafen von Lehndorff |
4. | Ob der Vasall das Lehen selbst besitze / oder jemand anderes? | Die Frau Gräfin von Lehndorff besitzt es mit ihren beiden Söhnen, Graf Gerhard Ernst und Ernst Ahasverus |
5. | Wenn das Lehngut nicht in des Vasalli, sondern in eines Tertii Händen / quo jure es dieser letztere besitze? | Es ist das Lehngut in des Vasallen Händen, und besitzen es juro emptionis |
6. | Ob es ein feudum promiscuum, oder zu was Rechten es sonst verliehen? | Es ist zu Magdeburgischen und beider Kinder Rechten verschrieben |
7. | Ob ein gewisser Lehnstamm dabei vorhanden? | Nein |
8. | Ob der Vasallus in casus aperturae, wegen Wiedererstattung des Kauf-Pretii und der Melioration Lehnsherrlichen Konsens habe? | Über das Kaufpretium ist ein lehnsherrlicher Consens vorhanden |
9. | Ohngefährlicher Wert des Lehens | Ist laut Kaufkontrakt mit 200.000 Tlr. bezahlt |
10. | Ob es auf dem Fall stehe? & | Es steht auf keinen Fall |
11. | Si non, wieviel lehnsfähige Deszendenten? und | Maria Eleonora Gräfin von Lehndorff hat 2 Söhne als Gerhard Ernestus und Ernestus Ahasverus Grafen von Lehndorff, die Tochter Sophia Charlotta ist an den Boguslaw Friedrich Grafen von Dönhoff zu Groß Wolfsdorf vermählt, deren vier Kinder am Leben |
12. | Wieviel Gesamthänder dabei vorhanden? | Über die No. II spezifizierten Lehnsfolger sind keine gesamte Händer vorhanden |
13. | Ob dieselbe alle oder einige davon in fremden Landen wohnen? Und wo? | Gerhard Ernst Graf von Lehndorff ist Obrister in Hessen-Kasselschen Diensten, die anderen sind alle in Preußen |
14. | Wer diese unter fremder Botmäßigkeit sich befindende Gesamthänder seien? | Es sind keine gesamte Händer unter fremder Botmäßigkeit |
15. | Ob Lehnsfehler bei dem Lehen vorgegangen und worin diese bestehen? | Es sind keine Lehnsfehler dabei vorgegangen |
16. | Was vor Lehndienste auf dem Lehn haften? | Es haftet drauf kein Lehndienst |
17. | Wie viel bisher wegen solcher Lehndienste gegeben worden? | Weilen keiner darauf haftet, so hat man auch nichts gegeben |
18. | Wie oft solches im nächst-verwichenen Seculo geschehen? | Man hat keins mal was gegeben |
19. | Ob seine Königliche Majestät oder dero hohe Vorfahren sonst einigen Nutzen aus diesem Lehn gehabt / und worin derselbe bestanden? | Es haben Ihro Königl. Majestät oder dero Lehn-Vorfahren davon keinen weiteren Nutzen gehabt, als dass die gewilligten Kontributiones davon sind gefallen |
20. | Was vor Schulden auf dem Lehn haften? | Es haften darauf keine Schulden |
21. | Ob dieselbe genehmigt [Schließen]konsentieret sein von Ihro Königliche Majestät? und |
Cessat |
22. | Von den Agnaten? | Cessat |
23. | Ob Seine Königliche Majestät ex causa Domini einen Anspruch an das Lehn habe? | Wenn die Lehnsfolger sowohl männ- als weiblichen Geschlechts sollten abgehen, so fällt das Lehn an Ihro Königliche Majestät |
E. A. G. v. Lehndorff |
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