1. Name des Lehnguts Surwillen
2. Wo / und unter welcher Hoheit selbiges belegen? Liegt im Königreich Preußen im Amte Barten
3. Name des Vasallen Maria Eleonora Gräfin von Lehndorff geborene Gräfin von  Dönhoff
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Denhoff
mit ihren beiden Söhnen Gerhardus Ernestus und Ernestus Ahasverus Grafen von Lehndorff
4. Ob der Vasall das Lehen selbst besitze / oder jemand anderes? Die Frau Gräfin von Lehndorff besitzt es mit ihren beiden Söhnen, Graf Gerhard Ernst und Ernst Ahasverus
5. Wenn das Lehngut nicht in des Vasalli, sondern in eines Tertii Händen / quo jure es dieser letztere besitze? Es ist das Lehngut in des Vasallen Händen, und besitzen es juro emptionis
6. Ob es ein feudum promiscuum, oder zu was Rechten es sonst verliehen? Es ist zu Magdeburgischen und beider Kinder Rechten verschrieben
7. Ob ein gewisser Lehnstamm dabei vorhanden? Nein
8. Ob der Vasallus in casus aperturae, wegen Wiedererstattung des Kauf-Pretii und der Melioration Lehnsherrlichen Konsens habe? Über das Kaufpretium ist ein lehnsherrlicher Consens vorhanden
9. Ohngefährlicher Wert des Lehens Ist laut Kaufkontrakt mit 200.000 Tlr. bezahlt
10. Ob es auf dem Fall stehe? & Es steht auf keinen Fall
11. Si non, wieviel lehnsfähige Deszendenten? und Maria Eleonora Gräfin von Lehndorff hat 2 Söhne als Gerhard Ernestus und Ernestus Ahasverus Grafen von Lehndorff, die Tochter Sophia Charlotta ist an den Boguslaw Friedrich Grafen von Dönhoff zu Groß Wolfsdorf vermählt, deren vier Kinder am Leben
12. Wieviel Gesamthänder dabei vorhanden? Über die No. II spezifizierten Lehnsfolger sind keine gesamte Händer vorhanden
13. Ob dieselbe alle oder einige davon in fremden Landen wohnen? Und wo? Gerhard Ernst Graf von Lehndorff ist Obrister in Hessen-Kasselschen Diensten, die anderen sind alle in Preußen
14. Wer diese unter fremder Botmäßigkeit sich befindende Gesamthänder seien? Es sind keine gesamte Händer unter fremder Botmäßigkeit
15. Ob Lehnsfehler bei dem Lehen vorgegangen und worin diese bestehen? Es sind keine Lehnsfehler dabei vorgegangen
16. Was vor Lehndienste auf dem Lehn haften? Es haftet drauf kein Lehndienst
17. Wie viel bisher wegen solcher Lehndienste gegeben worden? Weilen keiner darauf haftet, so hat man auch nichts gegeben
18. Wie oft solches im nächst-verwichenen Seculo geschehen? Man hat keins mal was gegeben
19. Ob seine Königliche Majestät oder dero hohe Vorfahren sonst einigen Nutzen aus diesem Lehn gehabt / und worin derselbe bestanden? Es haben Ihro Königl. Majestät oder dero Lehn-Vorfahren davon keinen weiteren Nutzen gehabt, als dass die gewilligten Kontributiones davon sind gefallen
20. Was vor Schulden auf dem Lehn haften? Es haften darauf keine Schulden
21. Ob dieselbe  genehmigt
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konsentieret
sein von Ihro Königliche Majestät? und
Cessat
22. Von den Agnaten? Cessat
23. Ob Seine Königliche Majestät ex causa Domini einen Anspruch an das Lehn habe? Wenn die Lehnsfolger sowohl männ- als weiblichen Geschlechts sollten abgehen, so fällt das Lehn an Ihro Königliche Majestät
E. A. G. v. Lehndorff

Zitierhinweis

Lehnstabelle. Barten, 15. März 1717. In: Lebenswelten, Erfahrungsräume und politische Horizonte der ostpreußischen Adelsfamilie Lehndorff vom 18. bis in das 20. Jahrhundert. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2019. URL: lebenswelten-lehndorff.bbaw.de/lehndorff_cjm_chv_xhb