Heft 1 - Regine Kollek: SCHUTZ DES EMBRYOS, FREIHEIT DER FORSCHUNG Einschränkung der Forschungsfreiheit?
Anfang der 8oer Jahre war die künstliche Befruchtung weltweit etabliert. Dadurch wurden aus wenigen Zellen bestehende menschliche Embryonen im Reagenzglas verfügbar und der Forschung prinzipiell zugänglich. Um die Verwendung der Embryonen zu anderen Zwecken als zur Etablierung einer Schwangerschaft zu unterbinden, verabschiedete der deutsche Bundestag 1990 das Embryonenschutzgesetz. Das Gesetz schützt den in vitro, also mit Hilfe künstlicher Befruchtungstechniken erzeugten Embryo außerhalb des weiblichen Körpers. Danach ist beispielsweise jede Forschung, bei der Embryonen zerstört werden, die sogenannte 'verbrauchende' Embryonenforschung, verboten. Forschung, die darauf abzielt, die Lebensfähigkeit der Embryonen zu erhalten oder sie zu verbessern, ist hingegen gestattet. Zusammen mit den Bestimmungen der §§ 218 und 219 StGB, die den Embryo in utero schützen, ist damit ein umfassender rechtlicher Schutz menschlicher Embryonen gewährleistet. Vor allem das Embryonenschutzgesetz wird von vielen Wissenschaftlern als Einschränkung der Forschungsfreiheit wahrgenommen. Versuche, weniger restriktive Bestimmungen zu erreichen, scheiterten schon während der Gesetzgebungsphase, da weder normative Vorbehalte gegen die Embryonenforschung ausgeräumt noch überzeugend nachgewiesen werden konnte, daß die vorgeschlagene "hochrangige Forschung' nicht auch an Embryonen von Tieren gemacht werden kann. Seit in verschiedenen Ländern jedoch die sogenannte Präimplantationsdiagnostik (PID) praktiziert wird, hat sich diese Situation geändert. Bei diesem Verfahren werden den etwa drei Tage alten Embryonen, die durch künstliche Befruchtung entstanden sind und aus durchschnittlich acht Zellen bestehen, eine oder zwei Zellen entnommen und daran eine genetische Untersuchung durchgeführt. Embryonen, die sich nicht als Träger der gesuchten Erbkrankheiten oder genetischen Veranlagungen erweisen, werden zum Zwecke der Herstellung einer Schwangerschaft einer Frau übertragen. Diejenigen Embryos, die sich als Träger unerwünschter genetischer Veränderungen erweisen, werden in den Ländern, in denen die PID praktiziert wird, entweder verworfen oder, wie überzählige Embryonen von den Paaren, von denen die Keimzellen stammen, in vielen Fällen für Zwecke der Forschung gespendet. Mittels dieser Methode wurden inzwischen über 160 Kinder geboren. In Deutschland sind diese Entwicklungen zum Anlaß genommen worden, die strikten Regelungen des Embryonenschutzgesetzes erneut zur Diskussion zu stellen und zu versuchen, das Embryonenschutzgesetz zu verändern oder zumindest Ausnahmeregelungen für die PID zu schaffen. Kennzeichnend für die Diskussion ist, daß zwar auch die Frage nach der Vereinbarkeit der PID mit der Würde menschlichen Lebens behandelt wird, daß in ihrem Zentrum aber die Forschungsfreiheit steht. Damit wurde eine spezifische Agenda für die Debatte gesetzt, die den Konflikt zwischen zwei hochrangigen Rechtsgütern, der Menschenwürde und der Forschungsfreiheit, ins Zentrum rückt. Angesichts derzeit bereits realisierter und in nicht allzu ferner Zukunft zu erwartender Forschungsaktivitäten ist zu vermuten - und dies wäre die erste These -, daß mit der PID und dem Versprechen, Erbkrankheiten vermeiden zu können, eine Erosion von Normen einsetzt, die zu einer zunehmenden Entmoralisierung des Umgangs mit menschlichen Embryonen führt. Diese Erosion wird unter anderem - und das ist die zweite der hier zu diskutierenden Thesen - dadurch verschleiert, daß Schwangerschaftsabbruch und Embryonenforschung gleich gesetzt werden. Es drängt sich der Eindruck auf, daß in der Auseinandersetzung um die PID nicht nur die Angst vor Krankheiten, sondern auch die Möglichkeit, Abtreibungen vermeiden zu können, für die Interessen der Wissenschaft und für eine Durchsetzung der Forschungsfreiheit auch im Bereich der Embryonenforschung instrumentalisiert wird. Explizite und implizite Forschungsziele
Mit Hilfe der PID können durch künstliche Befruchtung erzeugte Embryonen bereits im Reagenzglas untersucht werden. Da nur diejenigen, die die gesuchten genetischen Veränderungen nicht tragen, implantiert und die anderen Embryonen verworfen werden, können die betroffenen Eltern weitgehend, wenngleich auch nicht vollständig, sicher sein, daß das so entstehende Kind die befürchtete Erbkrankheit nicht trägt. Obwohl dieses Verfahren für Frauen und Paare mit einem Risiko von Erbkrankheiten bestimmte Vorteile bietet, gehen die Initiativen für die Durchsetzung der PID nicht in erster Linie von dieser Gruppe, sondern hauptsächlich von Wissenschaft, Reproduktionsmedizin und Forschungspolitik aus. Einschlägige Stellungnahmen zur Forschungsfreiheit lassen kaum einen Zweifel daran aufkommen, daß es neben der Vermeidung von Erbkrankheiten und Schwangerschaftsabbrüchen auch darum geht, am menschlichen Embryo oder an embryonalen Zellen forschen zu können. Dabei treten viele Akteure aus Forschung und Politik nicht offen für die Embryonenforschung ein. So wehrte Woifgang Frühwald, letztes Jahr noch amtierender Präsident der DFG, den Vorwurf, daß es bei der PID nicht nur um Diagnostik, sondern auch um eine zukünftige Embryonenforschung ginge, mit dem Hinweis ab, man wolle nicht an Embryonen forschen, sondern verwahre sich nur gegen die diskriminierende Funktion einer strafrechtlichen Regelung. Der Gedanke, daß es doch um Embryonenforschung gehen könnte, wird allerdings wenige Sätze später nahegelegt. Hier prangert Frühwald an, daß man zwar in Deutschland von den Ergebnissen der Embryonenforschung Gebrauch machen dürfe, aber zu den Ergebnissen dieser Forschung in Deutschland nichts beitragen könne. Eine ähnliche Argumentation wird von einer Arbeitsgruppe der DFG zur Forschungsfreiheit vertreten. Der Reproduktionsbiologe Henning Beier verweist in einem Gutachten darauf, daß es in Deutschland keine embryologischen Forschungslabors gibt, in denen "grundsätzliche Forschungsarbeiten, die eine Präimplantationsdiagnostik ermöglichen oder verbessern könnten", möglich sind, und bedauert an anderer Stelle, daß in Deutschland die Notwendigkeit hochrangiger Forschung am Embryo bislang leider nicht erkannt worden sei und daß viele Forschungsziele heute konkreter benannt werden könnten als noch vor einigen Jahren. Wie anders sind solche Aussagen zu verstehen als (indirekte) Plädoyers für eine Embryonenforschung? Angesichts solcher Äußerungen drängt sich der Eindruck auf, daß die Initiativen für die PID sich nicht nur aus altruistischen Motiven, also wegen ihrer angenommenen, aber in der Gesamtbilanz der Abwägung keineswegs gesicherten Vorteile für die Frauen und Paare speisen, sondern daß damit die Möglichkeit geschaffen werden soll, Forschungen an Embryonen oder an ihnen entnommenen Zellen durchzuführen. Es ist nicht zu übersehen, daß die Wissenschaft ein explizites Eigeninteresse daran hat, auch in Deutschland ein Feld zu besetzen, in dem - wenn die Forschung nicht durch ethische oder rechtliche Grenzen beschränkt wird - in den nächsten Jahren mit einiger Sicherheit viele wissenschaftliche Meriten zu gewinnen sein werden. Denn je mehr Informationen über die Embryonaientwicklung der Säugetiere verfügbar geworden sind, desto mehr Forschungsbedarfist entstanden. Jedes durchgeführte Experiment schafft hier wie in anderen Forschungsfeldern auch den Bedarf an weiteren Untersuchungen. Neben grundlegenden Fragen der Embryonadentwicklung und der Weiterentwicklung reproduktionsmedizinischer Methoden stehen zumindest auf der internationalen Forschungsagenda eine Reihe weiterer Themen und Ziele. Dazu gehört die Entwicklung neuer Therapien gegen Erbkrankheiten, Krebs oder andere verbreitete Leiden, die fast immer an erster Stelle genannt werden, wenn es um die Legitimation der Embryonenforschung geht. Praktiziert wird in den USA bereits der Transfer von Eizellflüssigkeit, inklusive der darin enthaltenen Erbsubstanz aus gespendeten Eizellen in die einer Empfängerin. Dies Verfahren hat sich im Fall einer Frau, deren Eizellen ein Faktor für die Entwicklung des Embryo fehlte, als erfolgreich erwiesen; der aus den manipulierten Eizellen entstandene Embryo entwickelte sich normal weiter und der Eingriff führte zu der Geburt eines Mädchens. Zu nennen sind auch die zwar noch nicht praktizierten, aber als Möglichkeit breit diskutierten gentechnischen Eingriffe in die menschliche Keimbahn, die Teilung menschlicher Ernkiryanen oder die Perspektive, daß eines Tages die Klonierung erwachsener Individuen machbar sein könnte. Betont werden auch zukünftige Möglichkeiten der Nutzbarmachung embryonaler Zellen für die Entwicklung von regenerationsfähigen Geweben für die Transplantation. Damit könnten, so die Vorstellung, eines Tages versagende Organe ersetzt oder Krankheiten wie Parkinson oder Alzheimer behandelt werden. Und glaubt man dem britischen Wissenschaftler Sacks, soll die Knappheit von Organen für die Transplantation über die Züchtung von kopflosen Embryonen als '0rgansäcke' beseitigt werden. Jeder, der sich wissenschaftlich in diesem Feld bewegt, weiß, daß für die Entwicklung dieser und anderer Verfahren umfangreiche Forschungen an Embryonen notwendig sind. Ob aus den Experimenten jemals relevante therapeutische Optionen entwickelt werden, ist offen. Dennoch scheint schon das Versprechen auf Heilung für viele Rechtfertigung genug zu sein, um mit der Forschung an Embryonen zu beginnen oder damit fortzufahren. Die PID würde es erlauben, die durch solche Techniken entstandene Embryonen vor ihrer Übertragung in den Körper einer Frau auf bestimmte genetische Schäden oder durch die Eingriffe eventuellentstandenen Schäden hin zu untersuchen. Von daher könnte sie zu einer Art von Schlüsseltechnologie werden, mit deren Hilfe eine Vorselektion nicht nur von reproduktionstechnisch erzeugten - wie heute schon praktiziert -, sondern auch von technisch manipulierten Embryonen stattfinden kann, um die Resultate fehlgeschlagener Experimente schon vor der Implantation zu erkennen. Die Weichen dafür werden in der wissenschaftlichen Forschung bereits heute gestellt. Entmoralisierung des Umgangs mit menschlichen Embryonen
Angesichts dieser Entwicklungen stößt heute jede Initiative, das ESchG zu verändern, auf Widerstand bei verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen. Dazu gehören vor allem Kirchen und wertkonservative Politiker und Politikerinnen aus unterschiedlichen Parteien, aber auch Juristen und Juristinnen sowie verschiedene Frauengruppen und -verbände. Deshalb wurde vorgeschlagen, die PID so durchzuführen, daß sie nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen kollidiert. Der Lübecker Reproduktionsmediziner Klaus Dietrich wollte beispielsweise dem Embryo die Zellen für die Diagnostik in einem Stadium entnehmen, in dem sie nicht mehr totipotent sind. Totipotente Zellen besitzen noch ein vollständiges Entwicklungspotential. Bei Vorliegen geeigneter Bedingungen kann sich eine solche Zelle zu einem Embryo weiterentwickeln. Demzufolge wird sie vom Embryonenschutzgesetz auch als Embryo angesehen. Ihre Zerstörung im Rahmen einer Diagnostik oder zu anderen Zwecken ist untersagt, da sie der Vernichtung eines Embryos gleichkäme. Wissenschaftlich besteht jedoch Unsicherheit darüber, wann die Totipotenz der Embryonalzellen genau endet und ob dies im Stadium von acht, zwölf oder sechzehn Zellen der Fall ist. Wird die PID darüber hinaus in einem zu späten Entwicklungsstadium durchgeführt, besteht die Gefahr, daß das Entwickhmgspotential des Embryos durch die lange Kultivierungsdauer vn vitro beeinträchtigt wird und die ohnehin schon niedrigen Schwangerschaftsraten nach künstlicher Befruchtung noch weiter sinken. Die PID ist dem Embryonenschutzgesetz zufolge aber nicht nur deshalb verboten, weil dabei totipotente Zellen und damit deflnitionsgemäß Embryonen vernichtet werden, sondern auch weil die Entnahme einer totipotenten Zelle einer Teilung des Embryo und somit einer künstlichen Zwillings- oder Mehrlingsbildung ("Klonierung") gleichkommen würde. Das entscheidende, oft vernachlässigte Argument ist jedoch, daß zur Durchführung der PID Embryonen unter einem 'Prüfvorbehalt' erzeugt werden, denn diejenigen, die nach der genetischen Untersuchung als für die Herstellung einer Schwangerschaft ungeeignet bezeichnet werden, werden verworfen. In dieser Herstellung von Embryonen 'aufProbe' sieht das Gesetz eine mißbräuchliche Verwendung der Reproduktionsmedizin und einen Verstoß gegen die Würde menschlichen Lebens. Interessanterweise wird die Tatsache, daß es sich bei der PID um ein Selektionsinstrument handelt, das unter mehreren verfügbaren Embryonen die für die Herstellung einer Schwangerschaft geeigneten auswählt, zumeist diskret verschwiegen. In den Vordergrund wird vielmehr gestellt, daß die Methode nur bei von schweren Erbkrankheiten Betroffenen eingesetzt werden soll, um Schwangerschaften mit erblich geschädigten Embryonen und somit auch Schwangerschaftsabbrüche zu verhindern. Die internationalen Entwicklungen sprechen jedoch dagegen, daß eine solche Beschränkung auf Menschen mit einem hohen Risiko für genetische Erkrankungen realistisch ist. Denn schon heute stellt sich heraus, daß die Methode in über 60 Prozent der Fälle als Suchstrategie bei Embryonen von Frauen eingesetzt wird, die sich zur Behandlung unerwünschter Kinderlosigkeit einer in vitro Fertilisation unterzogen haben. Anders als bei Paaren mit einem Risiko für eine Erbkrankheit ist das Risiko für das Auftreten einer Chromosomenveränderung wie z.B. einer Trisomie 21 (Down-Syndrom) bei dieser Gruppe in Abhängigkeit vom Alter der Mutter gegenüber dem Durchschnittsrisiko nur vergleichsweise leicht erhöht und beträgt beispielsweise im Alter von 35 Jahren 1 zu 350, und im Alter von 40 Jahren 1 zu 100 Geburten. Angesichts der internationalen Entwicklung gibt es also gute Gründe anzunehmen, daß die PID auf lange Sicht nicht auf einen kleinen Anwendungsbereich beschränkt bleiben wird. Nach absehbaren technischen Weiterentwicklungen, durch die die Untersuchungen der Embryonen schneller, umfangreicher, sicherer und kostengünstiger durchgeführt werden können, könnte sie zu einem Screeninginstrument für in vitro gezeugte Embryonen werden, das dazu beiträgt, zwei Gruppen von Embryonen voneinander zu unterscheiden: solche, denen eine Weiterentwicklung erlaubt ist, und solche, die aufgrund ihrer genetischen Ausstattung als nicht entwicklungswürdig befunden werden. So gesehen ist die PID eben nicht nur eine bereits im Reagenzglas mögliche Ergänzung der Pränataldiagnostik, sondern, um es zugespitzt zu formulieren, technische wie moralische Einübung in die Forschung an und Manipulation von Embryonen. Dadurch, daß die Embryonen vorbehaltlich einer 'Qyalitätsprüfung' erzeugt uad einer Selektionsstrategie unterworfen werden, in der die entwicklungswürdigen von den nicht für die Entwicklung geeigneten oder vorgesehenen getrennt werden, kann die PID zu einer Entmoralisierung des Umgangs mit menschlichen Embryonen beitragen und sie so für weitere Verwendungszwecke wie die Forschung leichter zugänglich machen. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus gerechtfertigt, wenn das Recht dem Embryo, der sich außerhalb des mütterlichen Körpers befindet, in Form des Embryonenschutzgesetzes einen; besonderen Schutz zur Seite "teüt, der dem vergleichbar ist oder entspricht, den der Embryo in utero durch die bestehende physische und psychische Beziehung zur Schwangeren genießt bzw. erfährt. Instrumentalisierung des Schwangerschaftsabbruches
Die Verteidiger der PID halten dagegen, daß der Embryo im Reagenzglas besser geschützt ist als im Mutterleib, da Embryonen zwar abgetrieben, aber noch nicht einmal totipotente Zellen für die PID entnommen oder zum Zwecke der Forschung verwendet werden dürften. Darin wird ein fundamentaler Widerspruch gesehen. Die Konstruktion dieses Widerspruchs erweist sich bei genauerer Betrachtung jedoch als nicht besonders stabil. Zwar trifft es zu, daß die Beendigung einer Schwangerschaft anders als die Vernichtung von in vitro gezeugten Embryonen unter bestimmten Bedingungen straffrei ist. Dadurch wird jedoch nicht die Schutzwürdigkeit des Embryo oder Fötus zur Disposition gestellt. In dieser spezifischen, nur von Frauen physisch erfahrbaren Situation akzeptiert der Gesetzgeber vielmehr, daß die Lebensinteressen der betreffenden Frau grundlegend betroffen sind. Deshalb wird mit den derzeitigen Regelungen des Paragraphen 218 der Tatsache Rechnung getragen, daß es sich bei der Schwangerschaft um eine einmalige Situation der körperlichen Verbundenheit zwischen Frau und Embryo bzw. Fötus handelt und der Fötus ohne eine Frau, die gewillt ist, ihn zu akzeptieren und auszutragen, nicht existieren kann. Von daher kann sie auch nicht gezwungen werden, die Schwangerschaft ohne ihr Einverständnis auszutragen. Eine bestehende Schwangerschaft ist jedoch die einzige Situation, in der die Frau - und nur sie - das Recht hat, sich gegen die Weiterexistenz des Fötus zu entscheiden und die Schwangerschaft straffrei zu beenden. Im Gegensatz dazu liegt jedoch bei einer künstlichen Befruchtung solange keine Schwangerschaft vor, bis der Embryo implantiert ist. Demzufolge geht es im Zusammenhang mit einer PID auch nicht um die Auseinandersetzung mit einem physisch und psychisch erfahrbaren Prozeß körperlicher Verbundenheit, sondern um eine Entscheidung über abstrakte, wissenschaftlich-medizinisch repräsentierte Embryonen, die vorbehaltlich einer genetischen Überprüfung und einer positiven Entscheidung zur Implantation keinen moralischen Status zu besitzen scheinen. Nur unter dieser Voraussetzung können sie einer mit der Würde - auch potentiellen - menschlichen Lebens kaum zu vereinbarenden Selektionsstrategie unterworfen werden. Angesichts dieser Unterschiede kann kaum von einer moralischen Gleichwertigkeit beider Verfahren gesprochen werden. Unter anderem aus diesem Grunde kann auch die Frau nicht über den Embryo außerhalb einer bestehenden Schwangerschaft verfügen. Auch mit ihrer Einwilligung dürfen nicht mehr Embryonen erzeugt werden, als für die Etablierung einer Schwangerschaft benötigt werden, und sie hätte auch nicht das Recht, solche Embryonen für die Forschung zur Verfügung zu stellen. Wie die Kommentatoren des Embryonenschutzgesetzes Keller, Guenther und Kaiser konstatieren, stehen "die von § i Abs. i Nr. 5 (ESchG) geschützten Rechtsgüter nicht zu ihrer Disposition" und, so wäre zu ergänzen, auch nicht zu der anderer. Trotz fundamentaler Unterschiede zwischen einer bestehenden Schwangerschaft und der Verfügbarkeit von Embryonen außerhalb des weiblichen Körpers, entsteht in der Diskussion der Eindruck, daß die Lebensinteressen, die Frauen im Konfliktfall gegenüber dem Fötus zur Geltung bringen können, mit den von der Wissenschaft vertretenen Interessen an der Verfügbarkeit von Embryonen oder (totipotenten) Embryonaizellen direkt oder indirekt gleichgesetzt werden. Der Forschung wird sogar Priorität vor anderen Grundrechten eingeräumt. Die schon erwähnte Arbeitsgruppe der DFG vertritt in diesem Zusammenhang die Position, "daß das Zurücktreten zum Beispiel des Grundrechts auf Leben (...) gegenüber dem Grundrecht aufForschungsfreiheit letztlich zu deren eigenen Schutz (zum Beispiel zur Entwicklung von Therapiemöglichkeiten) geboten sein kann". Zur Begründung der Aufhebung von Beschränkungen werden nicht nur zukünftige Therapiemöglichkeiten ins Feld geführt - so vage sie auch begründet sein mögen -, sondern auch die Interessen zukünftiger Generationen, die von einer solchen Forschung profitieren könnten. In der Gleichsetzung von Schwangerschaftsabbruch und verbrauchender Embryonenforschung werden in verschiedener Hinsicht fundamental unterschiedliche Situationen aller sozialen, rechtlichen und moralischen Spezifität entkleidet und auf den Streit um die Existenz des Embryos reduziert. Damit erfolgt nicht nur eine Instrumentalisierung der nachvollziehbaren Nöte und gerechtfertigten Interessen von Frauen oder Paaren mit Erbkrankheiten, sondern auch die der Möglichkeit, eine Schwangerschaft abbrechen zu können. Nur vor dem Hintergrund einer so undifferenzierten und enggeführten Betrachtung kann der fast zynisch zu nennende Gedanke entstehen, daß die Möglichkeit und das Recht, eine ungewollte Schwangerschaft beenden zu können, das sich Frauen in langen gesellschaftlichen Auseinandersetzungen mühsam erkämpft haben, zur Legitimation einer verbrauchenden Embryonenforschung herangezogen werden kann. Der männliche Blick
Die Ausblendung der Tatsache, daß der Embryo ein physisch, psychisch und sozial kontextualisiertes, potentielles menschliches Leben ist, dessen Entstehung zwar heute nicht mehr unmittelbar an die körperliche Vereinigung von Mann und Frau gebunden ist, dessen Entwicklung aber ohne die Einbettung in den weiblichen Körper nicht realisierbar ist, ist charakteristisch für viele der Debatten, die in der vehement geführten Diskussion um den Embryonenschutz geführt werden. Charakteristisch ist auch, daß die Frauen, die solche Eingriffe ermöglichen oder an deren Körpern sie vorgenommen werden, anders als die "Wissenschaft als involvierte und direkt betroffene Gruppe kaum zu Wort kommen. Aus ihrer Sicht sind jedoch spezifische Argumente geltend zu machen, die nicht die prinzipielle Schutzwürdigkeit des Embryo in Frage stellen, aber eigenständige Gültigkeit in Anspruch nehmen. Eines der zentralen Argumente dabei ist, daß die Entwicklung von Embryonen und Föten zumindest so lange, wie kein künstlicher Uterus zur Verfügung steht, auf den weiblichen Körper angewiesen ist und daß praktisch alles, was den Embryo und damit auch die Forschung an Embryonen betrifft, an irgendeiner Stelle auch eine Frau betrifft. So ist die PID zum Beispiel nicht möglich, ohne daß vorher eine künstliche Befruchtung und im Vorfeld davon eine Hormonbehandlung erfolgt, die, obwohl in der Regel komplikationsfrei, nicht ohne Risiken ist. Auch liegt die Wahrscheinlichkeit, mit Hilfe der m vitro Fertilisation eine Schwangerschaft zu etablieren und beim ersten Versuch ein Kind zu bekommen, im besten Fall bei etwa 25 Prozent. In der Regel sind also mindestens vier Versuche notwendig, um eine Schwangerschaft herzustellen, was mit einer erheblichen physischen und vor allem psychischen Belastung der betroffenen Frauen verbunden ist. Aufgrund der Fehleranfälligkeit der PID wird den Frauen darüber htmaas geraten, zusätzlich eine Fruchtwasseruntersuchung vorzunehmen, damit bei der PID nicht entdeckte Chromosomenveränderungen oder Fehlbildungen ausgeschlossen werden können. Das bedeutet, daß die Schwangerschaft auch nach einer PID bis zum Ergebnis der Fruchtwasseruntersuchung weiterhin mit Unsicherheit behaftet ist. Aufgrund der Belastungen durch die Hormonbehandlung und die Prozeduren der künstlichen Befruchtung ist fraglich, ob der Vorteil, der in der möglichen, aber nicht sicheren Vermeidufig von Schwangerschaftsabbrüchen durch die PID vermutet wird, die beschriebenen Nachteile und Risiken aufwiegt. Vielmehr ist es wahrscheinlich, daß durch die Schaffung immer neuer technischer Möglichkeiten zur Beeinflussung der Befruchtungsvorgänge und der frühen Lebensstadien des Embryos für Frauen auch neue Handlungszwänge entstehen. Mit den technischen Möglichkeiten wachsen beispielsweise die Erwartungshaltungen zur vorbeugenden Gesundheitskontrolle des Nachwuchses schon im Stadium seiner Entstehung. Inzwischen ist es gut belegt, daß beispielsweise die Nutzung der vorgeburtlichen Diagnostik nicht nachfrage-, sondern angebotsgesteuert ist, und daß in der Gesellschaft ein subtiler Zwang zur Nutzung solcher Angebote entsteht, wenn sie erst einmal verfügbar sind. Angesichts wachsender technischer Möglichkeiten zur Kontrolle der Fortpflanzung geraten Frauen in immer neue Dilemmata. Zunächst hat es lange genug gedauert, bis sie ihre Ansprüche auf Selbstbestimmung und Gestaltung ihres eigenen Lebens durch Kontrolle des ob, wann und wie oft Gebarens gegen eine patriarchale Gesellschaft durchsetzen konnten. Die in der Formulierung "mein Bauch gehört mir" verbal zugespitzten Anstrengungen, sich von alten Reproduktionszwängen zu befreien, drohen angesichts wachsender reproduktionsmedizinischer Möglichkeiten in neue Zwänge transformiert zu werden. Denn wenn Frauen auf der Möglichkeit eines straffreien Schwangerschaftsabbruches bestehen und sich gegen eine Überhöhung des moralisches Status des Embryo wehren, weil sich eine solche Argumentation letztlich gegen sie und ihr Selbstbestimmungsrecht wenden könnte und in vielen Fällen auch gewendet hat, scheinen ihnen die Argumente aus der Hand genommen zu werden, die gegen die Instrumentalisierung der Fortpflanzungsprozesse und des Embryos für die Forschung geltend gemacht wurden. Wenn sie umgekehrt dafür plädieren, daß Embryonen utilitaristischen Nützlichkeitserwägungen entzogen werden sollen, müssen sie mit Angriffen gegen die Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruches rechnen. Die Tatsache, daß jeder Schwangerschaft zumindest potentiell der Konflikt zwischen zwei unterschiedlichen Lebensinteressen innewohnt, für den es letztlich vermutlich keine vollständig widerspruchsfreie Lösung gibt, wird von denjenigen, die Embryonen der Forschung zugänglich machen wollen, mit großem taktischen Geschick für ihre Zwecke eingesetzt und damit instrumentalisiert. Darin liegt nicht nur - wie aus der Position des Embryonenschutzes geltend gemacht - ein auf den Embryo bezogenes moralisches Problem. Vielmehr muß sich eine solche auf formale Widerspruchsfreiheit zielende Argumentation auch den Vorwurf gefallen lassen, zutiefst feindlich gegenüber der Komplexität von Lebensprozessen und Lebensvollzügen zu sein, die sich einem solchen Diktum nicht fügen wollen. Fazit
Angesichts der weitreichenden Versprechungen, die mit der Forschung an Embryonen verbunden werden, ist davon auszugehen, daß - wenn die ersten Schritte zur Embryonenforschung über die PID erst einmal etabliert sind - Frauen oder Paare 'übriggebliebene' oder vielleicht auch zuviel erzeugte Embryonen für die Forschung zur Verfügung stellen werden, ohne daß sie oder ihr Nachwuchs unmittelbar davon profitieren würden. Das individualistische Paradigma moderner westlicher Gesellschaften, das Gesundheit und Verantwortung zu zentralen Maximen individuellen und gesellschaftlichen Handelns macht, arbeitet dabei den Interesse" der Wissenschaft direkt, aber denen der Frauen nur vordergründig in die Hände. Eine Schranke gegen diese Entwicklung bietet zur Zeit nur das Embryonenschutzgesetz. Zwar ist es richtig, daß diejenigen, die trotz bestehenden Risikos für Erbkrankheiten dann, wenn sie auf keinen Fall ein krankes oder behindertes Kind akzeptieren wollen, sich einer Pränataldiagnostik und einem eventuellen Schwangerschaftsabbruch unterziehen müßten. Vielleicht würden sie auch zum Zwecke einer PID ins Ausland reisen. Angesichts der weitreichenden Konsequenzen, die eine Öffnung des Embryonenschutzgesetzes im Hinblick auf eine Embryonenforschung und Embryonenselektion hätte, scheinen dies zwar schwierige, aber bei einer umfassenden Güterabwägung letztlich doch akzeptable Kosten zu sein. Auch das sogenannte Forschungsdilemma, das darin gesehen wird, daß in Deutschland durch Embryonenforschung gewonnenes Wissen eingesetzt, aber nichts zu seiner Erzeugung beigetragen wird, erweist sich bei genauerem Hinsehen als weniger dramatisch als allgemein angenommen. Denn angesichts der Tatsache, daß entscheidende Fragen und Prozesse der Embryonalentwicklung noch nicht einmal an Tieren gründlich erforscht worden sind, gibt es für die Embryologen und Reproduktionsbiologen auch in Deutschland noch genug zu tun, um das Grundlagenwissen über die Embryonalentwicklung zu erweitern. Dazu bedarf es keiner Forschung an menschlichen Embryonen. | |