Abschrift

Urkunde des Gräflich Lehndorffschen Familienfideikommiss Steinort

Einleitung

Wie die Herren und Grafen von Lehndorff in den Besitz der Begüterung gekommen und dieselbe vergrößert haben

Die in der Provinz Ostpreußen belegenen Steinorter Güter mit ihren gegenwärtigen Vorwerken Groß Steinort, Klein Steinort, Labab, Stawisken, Taberlack, Stobben und Kittlitz sind mit hoher Wahrscheinlichkeit in der ersten Hälfte des fünfzehnten Jahrhunderts unter dem Namen der Steinorter Wildnis meinem Vorfahren, dem  Noch am 5. Februar 1536 hatte Fabian von Lehndorff als „auf Maulen p. Erbgesessen“ gezeichnet, vgl. GStA PK, Adelsarchiv, Nr. 662, Bd. 1, Bl. 1. Am 8. Februar 1547 verschrieb Markgraf Albrecht Caspar von Lehndorff das Amt Preußisch Eylau, ebd., Bl. 3-7v, hierin auch das Insert der Verschreibung für den ehrbaren „Rat und lieben getreuen Fabian von Loendorff selig“ von 1521 für dessen „willigen Dienst“, den er im „preußischen Kriege treulich geleistet“.
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Herrn von Lehndorff
verliehen.

Die älteste vorhandene Verleihungsurkunde des Markgrafen Albrecht des Älteren zu Brandenburg de dato  Hierin wird die „Verschreibung der Steinortschen Wildnus und das halbe Dorf Taberlauken, die „in verschiedenen Kriegen abhändig worden“, konfirmiert. - Am 26. November 1565 verkaufte Wilhelm Schenk von Tautenburg Caspar von Lehndorff im Beisein von Jonas zu Eulenburg und Melchior Kannacher weitere 13 Hufen Land und seinen Anteil am Krug im Dorf Taberlack (GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort, Nr. 114 (Pergamenturkunde) und Nr. 290 (Pergamenturkunde ), so dass Lehndorff bereits am 26. Mai 1566 Schulzenamt, kleine Gerechtigkeit und 5 Hufen Land in Taberlack verpachten konnte (ebd., Nr. 115; Papierurkunde). - Die Urkunden vom 16. April 1554, 20. Dezember 1560, 29. Mai 1565, 20.Oktober 1570 und 20. August 1572 waren bei Revision des Steinorter Archivs 1745 noch vorhanden und gehörten zu den „im eysernen Kasten befindlichen Schriften“, vgl. GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort (unverzeichnetes Material). Abschriften in: GStA PK, XX. HA Adelsarchiv, Nr. 662, Bd. 1, Bl. 43-45; LASA, StA L Bestand 21950 FA Lehndorff, Nr. 238, Bl. 1-8., auf der Rückseite der handschriftliche Quellenvermerk: Staatsarchiv Königsberg, Ostpreußische Folianten 919, Bl. 149-153. Der Lehnsbrief für Melchior Lehndorff in Maulen aus dem Jahr 1572 befand sich nach Carl von Lorck (Hrsg.), Die Schröttersche Chronik aus Wohnsdorf, Limburg/Lahn 1969, S. 45 neben anderen Maulen betr. Akten als Einzelakte im Schrötterschen Archiv („Rotulus der Archivalien“).
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Königsberg den 6. April 1554
konfirmierte den Brüdern Caspar, Fabian und Melchior von Lehndorff, ihren Erben und Nachkömmlingen dieses Besitztum von neuem, da es schon ihren Voreltern verschrieben, deren Urkunden in verschiedenen Kriegen „abhändig worden‟ seien.

Aus der Teilung der gesamten väterlichen Güter zwischen diesen drei Brüdern erhielt demnächst der Hauptmann zu Pr. Eylau, Rat, Kämmerer Caspar von Lehndorff diesen Besitz durch die Konfirmationsurkunde desselben Fürsten vom  GStA PK, XX. HA, EM, Tit. 103 d, Nr. 1090, beglaubigte Abschriften (1724) der Teilungsurkunde vom 28. Mai 1557, der Konfirmation der Urkunde durch Markgraf Albrecht vom 29. Dezember 1560 und Extrakt des Privilegs vom 29. Mai 1560 über die an „unseren Hauptmann in Preußisch Eylau, Rat und lieben Getreuen Caspar von Lehndorff“ gefallene „Steinortsche Wildnis und das halbe Dorf Taberlaucken“
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29. Mai 1560
, jedoch ausdrücklich zu Magdeburgischen Rechten und beiden Kindern bestätigt, welche   GStA PK, XX. HA Adelsarchiv, Nr. 662, Bd. 1, Bl. 72-75v (Vergleich ), Bl. 77-79v (Caspar von Lehndorff an Markgraf Albrecht, 12. April 1561), Bd. 3, Bl. 33-41v (Verschreibung für Caspar von Lehndorff „über seine erbliche Güter“, 20. August 1572; auch in: LASA, StA L Bestand 21950 FA Lehndorff, Nr. 238, Bl. 9 ff. (Kopie mit fehlerhafter Blattzählung, auf der Rückseite : Staatsarchiv Königsberg, Ostpreußische Folianten 925, Bl. 87v-95).
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Verbriefungen durch die ebenfalls noch vorhandenen Urkunden des Markgrafen Albrecht Friedrich zu Brandenburg vom 20. Oktober 1570 und 20. August 1572
erneuert worden sind.

Schon in diesen Privilegien wurde die Fischerei auf dem Mauersee und in seinen Winkeln, jedoch mit Beschränkung des Gezeuges und zur Tischesnotdurft verliehen, bis durch das  Die Urkunde vom 1. Februar 1613 war bei Revision des Steinorter Archivs 1745 vorhanden und gehörte zu den „im eysernen Kasten befindlichen Schriften“, GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort (unverzeichnetes Material);
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Fischerei-Privilegium des Markgrafen Johann Sigismund von Brandenburg de dato den 1. Februar 1613
den Besitzern von Steinort die unbeschränkte Fischerei gestattet und dem Königlichen Fiskus nur die Vorzüge der  GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort, Nr. 907, Abschrift eines Reskripts der Königlich Preußisch-Litauischen Kriegs- und Domänenkammer, Gumbinnen, 2. Mai 1797. Es bezieht sich wortgetreu auf dieses Privileg der Familie.
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Winterfischerei
vorbehalten blieben, die mein Herr Vater, der verstorbene Graf Carl Ludwig Friedrich Christian von Lehndorff durch  Konnte bisher nicht aufgefunden werden.
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Kaufkontrakt vom 10. Februar 1834
an sich gebracht hat, nachdem zuvor durch dessen Vorbesitzer, den Grafen Ahasverus Heinrich von Lehndorff durch Erbpacht-Kontrakt vom 14. Oktober 1784 von der Ostpreußischen Kriegs- und Domänenkammer die Vorzüge auf dem Labab- und Schülzen-See und die gänzliche Fischerei auf dem Drengfurther Oberteich zu Erbpachtrechten erworben waren.

Am  GStA PK, XX. HA Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort, Nr. 120ff. (Akten zu Serwillen).
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13. April 1703 erkauften meine Vorfahren das Lehngut Serwillen von dem Kapitän Stach von Golzheim.

Durch Allodial-Verträge apropriierten meine Vorfahren am 27. September 1683 eine früher zu den Schliebenschen Gütern gehörige Waldparzelle, die  GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort, Nr. 67: Erwerb und Verwaltung der Güter aus dem Besitz der von Schlieben durch Ahasverus von Lehndorff (1664-1689, 1717); LASA, StA L, Bestand 21950 FA Lehndorff, Nr. 233: Verzeichnis sämtlicher Privilegien und Dokumente zu den Gütern Rehsau, Groß-Guja, Klein Bajohren, Engelstein und Rosenstein (1426-1803), Nr. 227: Vergleich zwischen den Grafen von Schlieben und von Lehndorff zu einem Grundstückskauf in der „Marschallheide‟ und Änderung des Grundbucheintrags.
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Bajohrsche Heide
oder Marschallheide.

Unter Oberlehnsherrlicher Genehmigung des Königs Friedrich des Ersten haben ferner meine Vorfahren mittels Kaufkontrakt vom 16. April 1703 von dem Obersten Christoph von Packmohr die  GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort (unverzeichnetes Material). Zu den „im eysernen Kasten befindlichen Schriften“ gehörte als Nr. VI Pristaniensche und Stawsche Sachen.
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adeligen Mannlehne Stawken und Pristanien
käuflich erstanden, mit welchen sie durch die Lehnsurkunde desselben Fürsten vom 25. Oktober 1703 belehnt worden.

Durch die  siehe das Dokument von 1811 und GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort, Nr. 856 (Regulierungsverhandlungen) und Nr. 857 (Auseinandersetzungsverhandlungen).
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Ausführung des Edikts vom 14. September 1811 in den Jahren 1819 bis 1821 schied aus dem vorhandenen beschriebenen Besitz durch Ablösung der vorhandenen Bauern auf Rente ein Areal von circa 2.530 Morgen aus,
das demnächst sukzessive bis in die nächste Zeit hierin durch Verträge mit den einzelnen bäuerlichen Besitzern  Ebd., Nr. 857.
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mit Ausnahme von circa 150 Morgen in Stobben
in das Eigentum meines verstorben Herrn Vaters zurückgekehrt ist. Ferner sind teils durch meinen Herrn Vater und teils durch mich einige andere Allodien erworben, deren später Erwähnung geschehen wird.

Diese durch meine Vorfahren während eines Zeitraums von fast vierhundert Jahren erworbenen und besessenen Besitzungen und Besitztümer sind mir durch das Testament meines in Gott ruhenden Herrn Vaters, des weiland General-Lieutenants a. D. Landhofmeister und Ritter des schwarzen Adlerordens, Herrn Carl Ludwig Friedrich Christian Graf von Lehndorff vom  GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort, Nr. 18 (Testament, Erbteilung). Hier auch die Handakten des Rechtsanwaltes von Hippel zur Nachlassregulierung, Nr. 17 und 20.
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11. Februar 1854 vererbt.

Dem durch die ökonomischen Verhältnisse gebotenen Zusammenhang dieser mir vererbten Güter droht aus der Verschiedenheit der rechtlichen Judalität derselben bei jeder Besitzveränderung die Gefahr der Zerstückelung. Diese Gefahr nach Kräften abzuwenden und mit Aufopferung aller persönlichen Vorteile dahin zu trachten, den uns von unseren Vorfahren hinterlassenen Steinortschen Grundbesitz unserer Familie ungetrennt zu bewahren und diese dadurch bis zu ihrem, so Gott es gnädig geben will, fernen Erlöschen in Unabhängigkeit und Ansehen zu erhalten, finden wir, meine Geschwister und ich, in der Dankbarkeit und Verehrung gegen unsere Vorfahren und namentlich in dem ausdrücklichen Wunsche meines genannten Herrn Vaters und in der dankbaren Erinnerung an dessen hohe Verdienste um unsere Familie und ihren Grundbesitz die heilige Pflicht.

Eingedenk dieser Pflicht stelle ich, Carl Meinhard Graf von Lehndorff, im Einverständnis mit meinen beiden Brüdern, den Herren Grafen Heinrich und Georg von Lehndorff, aus den nachbenannten Liegenschaften und Gerechtsamen ein wahres und beständige Familienfideikommiss her, das unter dem namen Gräflich Lehndorffsches Familienfideikommiss Steinort in der Familie meines vorgenannten Herrn Vaters vererbt werden und mit dem Tage seiner endgültigen Bestätigung in Kraft treten soll.

Abschnitt I

Gegenstand des Fideikommisses

Artikel 1

Grundstücke

Das Fideikommiss Steinort wird gebildet aus

  • I. den adeligen Lehngütern Groß und Klein Steinort und deren Vorwerken
    • 1. Labab,
    • 2. Stawisken nebst den dazu geschlagenen  GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort Nr. 856, intus: Verwendung der durch die Separation mit den Bauern in Stobben, Taberlack, Stawisken erworbenen Grundstücke.
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      sieben bäuerlichen Grundstücken Stawisken
      No. Eins bis Sieben inklusive,
    • 3. Taberlack nebst den dazu geschlagenen  Vgl. wie zu Nr. 2.
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      elf bäuerlichen Grundstücken Taberlack No. Eins bis Elf inklusive,
    • 4. Stobben nebst den dazu geschlagenen drei  Vgl. wie zu Nr. 2 und GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort, Nr. 63 sowie LASA, StA L, Bestand 21950 FA Lehndorff, Nr. 235 (1856).
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      bäuerlichen Grundstücken
      Stobben No. Zwei, Vier und Fünf,
    • 5. Kittlitz,
    • 6. Serwillen,
  • II. den  Vgl. wie zu Nr. 2.
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    Lehngütern Stawken und Pristanien, letzteres mit den zugeschlagenen elf bäuerlichen Grundstücken Pristanien No. Eins bis Elf inklusive,
  • III.  Siehe hierzu die Grundbuchabschrift in: APO, Bestand 382 FA Lehndorff, Nr. 15 und GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort, Nr. 66.
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    den Allodien in dem Dorfe Haarszen
    , namentlich dem Bauerngut Haarszen No. Fünf, dann dem Grundstücke Sdorkowen,
  • IV.   GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort, Nr. 64 (Kaufkontrakt) und Nr. 197 (Handakte des Rendanten Werner betr. den Ankauf der Rade-Buddernschen Wiese 1830-1833).
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    dem kölmischen Gute Buddern Nr. Zwei mit dem Wiesenabschnitt XII der Rade-Buddernschen Wiese,
  • V. der bei der Stadt Drengfurth belegenen Waldparzelle Marschallheide oder Bajohrsche Heide genannt.

Artikel 2

Gerechtigkeiten

Die den vorstehenden Gütern zustehenden Gerechtsame werden dem Fideikommisse gleichfalls einverleibt, insonderheit die Fischereirechte auf dem Großen Mauer-, Labab-, Kirsaiten- und Dargeiner See sowie die Fischerei auf dem Schülzen-See und Drengfurther Mühlenteich, genannt Oberteich, und die Rohrnutzungen auf diesen Gewässern.

Artikel 3

Vorbehalt zur Vergrößerung des Fideikommisses

Dem Stifter und seinen Nachfolgern ist es gestattet, das Fideikommiss durch Hinzufügung von Grundstücken, durch Dispositionen unter Lebenden oder letztwillige Verfügungen zu vergrößern, In seinem Testament hatte der Stifter verfügt, dass das von ihm erworbene Fürstenau als Legat an den Sohn gehe, der er dem Fideikommiss einverleiben sollte. Die landesherrliche Bestätigung erfolgte am 18. Juni 1887 (Bl. 52-55)
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doch muss dazu die landesherrliche Genehmigung in denjenigen Fällen nachgesucht werden, in welchen es derselben nach den Gesetzen bedarf.

Artikel 4

Unbeweglicher Beilass

Alle auf den vorgenannten Fideikommissgütern befindlichen Gebäude, baulichen Anlagen und Einrichtungen sind Pertinenz des Fideikommisses, und soll ein  Konnte bisher nicht aufgefunden werden.
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Verzeichnis
darüber nebst Beschreibung bei meinem Ableben aufgenommen und der Fideikommissbehörde eingereicht werden.

Neue Gebäude, welche zu landwirtschaftlichen Zwecken errichtet werden, werden durch ihre Errichtung Pertinenz des Fideikommisses. Neue Gebäude zu gewerblichen Zwecken unterliegen den im Artikel 31 in Ansehung der Meliorationen getroffenen Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Fideikommissfolger dergleichen Gebäude wider seinen Willen nicht zu übernehmen braucht, sondern den Allodialerben des ersten Erbauers oder desjenigen Nachfolgers, der das Eigentum daran bereits erworben hat, zur Veräußerung überlassen kann.

Artikel 5

 LASA, StA L, Bestand 21950 FA Lehndorff, Nr. 339: Inventarium des Allodialnachlasses des am 28. Oktober 1883 verstorbenen Grafen Carl Meinhard von Lehndorff (1883). Ein vollständiges Inventar konnte bisher nicht nachgewiesen werden, lediglich Dissoluta von Inventarienresten der Bibliothek, der Wohn- u. Hauswirtschaftsräume der Schlösser in Steinort und Warglitten und der Vorwerke (1880) in: APO, Bestand 382 FA Lehndorff, Nr. 154.
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Beweglicher Beilass

Das sämtliche bewegliche lebende und tote Gebrauchs- und Nutzinventarium sowie sämtliche Mobilien und Gerätschaften, Maschinen und Werkzeuge, zu welchem Behufe dieselben auch im Gebrauch oder angeschafft sein mögen, ferner alle für die Landwirtschaft oder zum Betriebe anderer Gewerbe erforderlichen Gebrauchsvorräte und Bestände, nicht minder aber auch die in den Wohngebäuden befindlichen Mobilien, Möbel, Hausrat, Gerätschaften, Weiß-, Bett- und Tischzeug, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck und Geschmeide, die Bibliothek, Karten, Familienbilder, Münzen, Medaillen und Raritäten, endlich die Equipage und sämtliche Wagen, Sättel und Geschirre werden in dem Umfange und der Anzahl, wie sie sich bei meinem Tod auf den Fideikommissgütern befinden, als Beilass dem Fideikommisse einverleibt und gehen auf den jedesmaligen Fideikommissnachfolger als zum Fideikommiss gehörig über.

Artikel 6

Schulden des Fideikommisses

Die jetzt  APO, Bestand 382 FA Lehndorff, Nr. 17 bis 23; GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort, Nr. 17.
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auf den Fideikommissgütern haftenden Hypothekenschulden
im Betrag von 95.000 Tlr. - Fünfundneunzigtausend Taler - sollen von meinen Besitznachfolgern niemals vermehrt werden, jedoch behalte ich mir als Stifter des Fideikommisses vor, die Substanz des Fideikommissgutes noch mit einem Betrag von zwanzigtausend Talern zu verschulden.

Abschnitt II

Artikel 7

Sukzessionsberechtigte

Hinsichts der Erbfolge wird mein verstorbener Herr Vater, der Generalleutnant, Landhofmeister und Ritter des Schwarzen Adlerordens Carl Ludwig Friedrich Christian Graf von Lehndorff als der Stifter, ich aber als sein erster Nachfolger in dem Fideikommiss angesehen, so dass die ganze eheliche Deszendenz desselben zu der richtigen Sukzession in das Fideikommiss berufen ist. Die männliche Deszendenz desselben besteht außer mir, seinem ältesten Sohn, in seinem zweiten Sohn Heinrich Emil und seinem jüngsten Sohn Georg Herrmann, die weibliche Deszendenz in seiner Tochter Pauline Louise Amalie, vermählte Gräfin von Dönhoff-Friedrichstein und seiner jüngeren Tochter Magdalena, verehelichte Gräfin Borcke.

Artikel 8

Erbfolge der Männer

Die Erbfolge im Fideikommiss soll diejenigen sein, welche das jetzt in Preußen geltende Allgemeine Landrecht im zweiten Teil vierten Titel § 149 und folgende vorschreibt.

Artikel 9

Erbfolge der Weiber

Bei dem Aussterben der männlichen Deszendenz meines Herrn Vaters soll dessen weibliche Deszendenz zum Besitz der Fideikommissgüter nach den §§ 191 und folgenden des vierten Titels zweiten Teils des Allgemeinen Landrechts gegebenen Vorschriften berufen werden und dasselbe auf ihre Nachkommen vererben.

Artikel 10

In Ansehung der Graf von Dönhoffschen Linie

Kommt die von meiner Schwester Pauline Louise Amalie, verehelichte Gräfin von Dönhoff-Friedrichstein abstammende Linie dereinst zur Sukzession in das Fideikommiss, so soll dasjenige Glied dieser Familie von der Sukzession ausgeschlossen sein, welches das Friedrichsteinsche Fideikommiss in Besitz hat und die Erbfolge so stattfinden, als ob diese Fideikommiss-Stiftung zum Besten der nachgeborenen Linie meiner Schwester, der Gräfin von Dönhoff, errichtet wäre, und bei Vererbung derselben diejenigen Grundsätze zur Anwendung kommen, welche im § 166 bis 177 des vierten Titels zweiten Teils des Allgemeinen Landrechts vorgeschrieben sind.

Die im § 178 desselben Titels aufgestellte Vergünstigung der Wahl des hiernach ausgeschlossenen Fideikommissinhabers von Friedrichstein findet nicht statt, sondern das Steinorter Fideikommiss fällt immer auf die nächste nach der im Besitz von Friedrichstein befindliche Linie.

Artikel 11

Verpflichtung der Sukzessoren, die nicht den Namen und das Wappen der Grafen von Lehndorff führen

Jeder Nachfolger im Fideikommiss oder Ehemann einer Fideikommissnachfolgerin, der den Namen Graf von Lehndorff und das Wappen desselben (Mittelschild mit dem entsprechenden Helmschmuck genügt im Sinne dieser Urkunde überall) noch nicht führt, soll bei Verlust des Fideikommisses für ihn und seine Ehefrau gehalten sein, den Landesherrn um Verleihung des Namens eines Grafen von Lehndorff und des Wappens desselben für sich, seinen ältesten Sohn, seine von ihm abstammenden Nachfolger in dem Fideikommiss und den ältesten Sohn jedes Fideikommissbesitzers aus seiner Nachkommenschaft geziemend zu bitten; unterlässt er dieses durch zwölf Monate, nachdem er oder seine Gemahlin in den unbestrittenen Besitz des Fideikommisses gelangt ist, so verlieren er und seine Gemahlin und seine Deszendenz den Besitz und Genuss des Fideikommisses.

Wird ihm dieses Gesuch abgeschlagen, so bleibt er resp. seine Gemahlin dennoch im Besitz des Fideikommisses.

Artikel 12

Berufung Fremder durch den Landesherrn

Ist die ganze eheliche Deszendenz meines Herrn Vaters erloschen, so ist von der Fideikommissbehörde der Landesherr zu bitten, einen geeigneten Nachfolger für das Fideikommiss unter Verleihung des Namens und Wappens eines Grafen von Lehndorff für ihn selbst, seinen ältesten Sohn sowie seinen von ihm abstammenden Nachfolger im Fideikommiss und deren ältesten Sohn zu bestimmen, und zwar zunächst aus der männlichen Deszendenz der Schwester meines verstorbenen Herrn Vaters, der Gräfin Pauline von Lehndorff, geboren den 21. Juni 1776, vermählt gewesen mit dem Grafen August Friedrich Philipp von Dönhoff-Friedrichstein, Landhofmeister von Preußen; falls diese Deszendenz aber schon erloschen sein sollte einem anderen um das Vaterland wohlverdienten Mann.

Abschnitt III

Verlust der Fideikommissrechte

Artikel 13

Gründe der Ausschließung

Uneheliche Kinder, auch die per  Legitimatio per matrimonium subsequens – Legitimation durch nachfolgende Ehe – bedeutet die Anerkennung eines unehelichen Kinder durch die spätere Heirat der Mutter.
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subsequens matrimonium
oder sonst legitimierten, Rasende, Wahnsinnige, Blödsinnige und gerichtlich erklärte Verschwender bleiben nicht nur von der Sukzession ausgeschlossen, sondern verlieren auch den bereits übernommenen Besitz und Genuss des Fideikommisses von der Zeit des Eintritts einer der ihre Persönlichkeit beeinträchtigenden, vorstehend aufgeführten Zustände oder Ereignisse.

Dasselbe gilt von ledigen Fräuleins, Witwen und Frauen, die unehelich geboren haben, von Frauen und Witwen, wenn sie nicht an einen Mann von ererbtem Adel vermählt sind oder vermählt waren, von Fräuleins oder Witwen, wenn sie sich nach erlangtem Fideikommissbesitz in der bei den Frauen gedachten Art verheiraten sollten.

Artikel 14

Umfang der Ausschließung

Der Verlust der Sukzessions- und erworbenen Besitzrechte auf das Fideikommiss bezieht sich auch auf die Deszendenz der davon Betroffenen; nur den Deszendenten der Rasenden, Wahnsinnigen, Blödsinnigen und der Verschwender verbleiben ihre Sukzessionsrechte.

Artikel 15

Sustentation der Ausgeschlossenen

Rasende, Wahnsinnige, Blödsinnige und Verschwender erhalten von dem Fideikommissnachfolger, welcher an ihrer Stelle das Fideikommiss übernimmt, und zwar von dem Tage der Übergabe des Fideikommisses an ihn, zu ihrem Unterhalt eine jährliche Rente von 1.000 Rtlr. - Eintausend Taler -, die in vierteljährlichen Raten an sie bezahlt wird. Diese Rente steigert sich bei den Rasenden, Wahnsinnigen und Blödsinnigen auf 2.000 Rtlr. - Zweitausend Taler - jährlich, sobald ihre Heilung im gesetzlichen Wege § 815 sqq. Tit. 18 Teil II A. L. R. nachgewiesen ist.

Abschnitt IV

Über die Beaufsichtigung des Fideikommisses im Allgemeinen

Artikel 16

Im Allgemeinen

Dem jedesmaligen Fideikommissinhaber gebührt das nutzbare Eigentum, der Lehndorffschen Familie aber das Obereigentum des Fideikommisses; die beiden nächsten Anwärter des Fideikommisses üben im Namen der Familie das Recht und die Pflicht, mit der Fideikommissbehörde darauf zu sehen, dass die Substanz der Fideikommissgüter und der ihnen zugewiesenen Beilass konfirmiert und die mit dem Besitz des Fideikommisses verbundenen Pflichten seitens des Inhabers erfüllt werden, wie dieses in Nachfolgendem näher erörtert werden wird.

Artikel 17

Die beiden nächsten Anwärter

Die beiden nächsten Anwärter, welchen die Beaufsichtigung des Fideikommisses mit den ihnen in den folgenden Bestimmungen bewilligten Rechten und auferlegten Pflichten zusteht, sollen diejenigen Anwärter sein, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen § 87 folg. Tit. 4 Teil II Allg. Landrechts und § 16 des Gesetzes vom 17. Februar 1840 bei der Verschuldung des Fideikommisses und sonstigen Verfügungen über dasselbe zugezogen werden müssen.

Artikel 18

Verpflichtung der Anwärter

Die zu diesem Familienamt berufenen Anwärter haften wie Kuratoren und werden bei der Fideikommissbehörde durch Handschlag an Eides statt verpflichtet. Wer diese Verpflichtung verweigert oder der erhaltenen Vorladung zuwider zu dem Verpflichtungstermin sich wiederholentlich, ohne sein Ausbleiben zu entschuldigen, nicht stellt, wird übergangen.

Artikel 19

Bevormundete und weibliche Anwärter

Bevormundete Anwärter werden durch ihre Vormünder vertreten, die zu diesem Behuf nach Artikel 18 von der Fideikommissbehörde zu verpflichten sind. Stehen beide Anwärter unter einem Vormund, so sind beiden besondere Kuratoren zu bestellen. Weibliche Anwärter müssen sich durch männliche Bevollmächtigte vertreten lassen, welche ebenfalls zu diesem Amt durch Handschlag verpflichtet werden.

Artikel 20

Präsentation der Anwärter

Der jedesmalige Inhaber des Fideikommisses hat die Pflicht, nach Fortfall eines Anwärters den zu diesem Amt zunächst Berechtigten unter Nachweisung dieses seines Rechtes durch Stammbaum und Taufschein der Fideikommissbehörde zu präsentieren und zugleich den Abgang des Fortgefallenen durch Totenschein, dessen Verzicht oder Angabe und Bescheinigung des verwandtschaftlichen Verhältnisses zum Fideikommissinhaber nachzuweisen, welches demselben etwa die Fortführung des Familienamtes rechtlich unmöglich macht. Übrigens ist jeder zu diesem Familienamt zunächst berechtigte Anwärter zur eigenen Präsentation und Legitimation befugt und kann sein Recht dazu gegen den Fideikommissbesitzer und zur Ungebühr eingesetzte Anwärter im Wege des Prozesses geltend machen.

Artikel 21

Wenn nur ein Anwärter vorhanden ist

Weist der Fideikommissinhaber der Fideikommissbehörde nach, dass außer seinen eigenen Deszendenten nur ein nach den Gesetzen berechtigter Anwärter vorhanden ist, so ist dieser berechtigt, dieses Amt allein mit voller stiftungsmäßiger Wirkung auszuüben Ist nur noch Deszendenz des zeitigen Fideikommissinhabers vorhanden, so treten die Bestimmungen der §§ 92 und 93 Titel 4 Teil II Allg. Landrechts ein.

Artikel 22

Ausschließung

Alle diejenigen, welche von der Sukzession bei Anfall des Fideikommisses ausgeschlossen sind, sind auch vom Amt der Anwärter ausgeschlossen.

Artikel 23

Pflichten der Anwärter

Die installierten Anwärter haben, wenn es erforderlich scheint, besonders aber im Jahr nach jedem Besitzwechsel über den Zustand der Fideikommissgüter und des Beilasses an die Fideikommissbehörde zu berichten und derselben nicht nur alle statutenwidrigen Dispositionen und Deliberationen zur Anzeige zu bringen, sondern auch Kenntnis davon zu geben, in welcher Beziehung der Inhaber des Fideikommisses seinen ihm aus dem Besitz obliegenden Pflichten, z. B. Zahlung zur Schuldentilgung, Eintreibung oder Zahlung von Summen zum Fideikommissrepräsentationsfonds etwa nicht genügt hat.

Artikel 24

Pflichten des Fideikommissinhabers

Zu diesem Behuf ist der Fideikommissinhaber verpflichtet, ihnen alle Mittel, die erforderlich sind, um sich sachlich über den von ihnen festzustellenden Befund zu informieren, z. B. Einsicht in Forst- und Wirtschaftsrechnungen und Betrieb bereitwillig zu gewähren. Übrigens sind die Anwärter berechtigt, sich auf eigene Kosten durch Bevollmächtigte, die sie jedoch zu diesem Behufe mit einer in einer öffentlichen Urkunde gefassten Vollmacht zu versehen haben, vertreten zu lassen.

Artikel 25

Zwangsmittel gegen den Fideikommissinhaber

Die Fideikommissbehörde ist befugt, in allen Fällen, wo der Fideikommissinhaber seinen Obliegenheiten in Ansehung der Konservation des Fideikommisses und des Beilasses oder seinen aus dem Fideikommiss entspringenden Pflichten nicht nachkommt, sofern es noch erforderlich ist, eine gerichtliche Untersuchung anzuordnen und den Fideikommissbesitzer anzuweisen, in einer bestimmten angemessenen Zeit die Restitution zu bewirken und die Erfüllung seiner Pflicht nachzuweisen.

Leistet er in dieser ihm bestimmten Frist der erhaltenen Anweisung nicht Folge, so sollen die Anwärter gegen den Besitzer auf Erfüllung zur Vermeidung der Sequestration des Fideikommisses klagen und diese demnächst einleiten lassen.

Abschnitt V

Von den Rechten und Pflichten des Fideikommissbesitzers in Ansehung des Fideikommisses

Artikel 26

Substanz

Die Substanz des Fideikommisses ist unveräußerlich, jedoch ist der Fideikommissinhaber befugt, einzelne Parzellen der Fideikommissgüter aus Rücksicht der vorteilhaften Bewirtschaftung oder besseren Arrondierung gegen andere Grundstücke von gleichem oder höherem Wert in Tausch zu geben. Hierzu haben jedoch die beiden nächsten Anwärter ihre Zustimmung zu erteilen.

Artikel 27

Tilgung der Fideikommissschuld und Ansammlung eines Fideikommisskapitals

Die nach mir, dem Stifter des Fideikommisses, eintretenden Fideikommissnachfolger haben die Verpflichtung, die nach meinem Absterben auf dem Fideikommiss noch haftenden Hypothekenschulden sukzessive zu tilgen und nach erfolgter Tilgung noch ein Fideikommisskapital von Dreißigtausend Talern allmählich aufzusammeln.

Zu diesem Behufe sind am 1. Juli jeden Jahres Eintausend Taler ad deposita der Fideikommissbehörde oder der von ihr zu substituierenden Gerichtsbehörde in ostpreußischen Pfandbriefen oder anderen zinstragenden Papieren, in denen gesetzlich  Mündelsichere Anlagen
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Pupillengelder
belegt werden können, einzuzahlen. Bleibt jemand mit der Zahlung im Verzug, so hat er dem einzuzahlenden Betrag noch sechs Prozent Verzugszinsen bis zum Zahlungstage beizufügen. Sobald der auf diese Weise aufgekommene Fonds inkl. der dazu geschlagenen Zinsen hinreicht, um eine eingetragene Post zu decken, so ist der Fideikommissbesitzer und die Anwärter zu veranlassen, dieselbe zu kündigen; sie wird dann aus dem vorhandenen Bestand berichtigt und im Hypothekenbuch gelöscht, worauf dann der Fideikommissbesitzer die Zinsen dieser Post nicht mehr zu bezahlen hat. Wenn nun auf diese Weise die sämtlichen Hypothekenschulden des Fideikommisses zur Löschung gelangt sind, läuft die Zahlung der Eintausend Taler jährlich nur noch so lange fort, bis der intendierte Fideikommissfonds von 30.000 Talern vorhanden ist. Erleidet dieser auf irgend eine Weise Verlust, so muss derselbe sofort in der früher beschriebenen Art von dem zeitigen Fideikommissinhaber ergänzt werden. Die Fideikommissinhaber haben das Recht, aus diesem Fideikommissfonds in Kriegsnöten oder bei großen Unglücksfällen, welche die Güter betreffen, Anlehne mit Bewilligung der beiden Anwärter zu beanspruchen, die jedoch in höchstens zehn gleichen Jahresraten, nicht unter 1.000 Talern jährlich, zurückgezahlt werden müssen. Die Abzahlungen beginnen ein Jahr nach Aufnahme des Darlehens.

Artikel 28

In Ansehung der Verpachtung

Jeder Inhaber des Fideikommisses ist befugt, die Fideikommissgüter mit Ausnahme von Groß Steinort auf die Dauer seiner Besitzzeit zu verpachten. Seine Nachfolger sind zur Anerkennung der von ihm geschlossenen Verträge in ihre Besitzzeit hinein nur dann verpflichtet, wenn die beiden nächsten Anwärter die diesfälligen Verträge genehmigt haben.

Die Anwärter müssen die Genehmigung erteilen, wenn solche Verträge nicht nachweisbar zur Begünstigung des Besitzers unter Benachteiligung der Nachfolger abgeschlossen sind.

Die Anwärter sind auch befugt, die Ausübung von solchen Pachtverträgen herbeizuführen, welche zwar nur auf die Lebenszeit des Besitzers geschlossen sind, jedoch nachweisbar Verabredungen enthalten, welche den Vorteil des Besitzers zum Nachteil des Fideikommisses bezwecken.

Bei allen Verpachtungen muss der Pächter eine den wirtschaftlichen Zustand und stiftungsmäßigen Beilass sichernde Kaution bestellen, welche in sicheren Dokumenten, Staatschuldscheinen oder Pfandbriefen bei der Fideikommissaufsichtsbehörde deponiert werden müssen.

Die Kaution muss nicht bloß für den Fideikommissbesitzer, sondern auch zur Sicherstellung seiner Nachfolger bestellt werden und die Kautionsbestellung hierauf ausdrücklich ausgedehnt werden.

Artikel 29

In Ansehung der Waldungen

Die zum Fideikommiss gehörigen Waldungen muss der Fideikommissbesitzer nach den forstwirtschaftlichen Grundsätzen, welche in den nächsten Königlichen Forsten angewendet werden, nutzen und konservieren.

Holzverkäufe und Holzungen, welche diesen Grundsätzen zuwider sind, müssen die Anwärter inhibieren, und wenn sie bereits geschehen sind, muss der Fideikommissbesitzer, welcher sie bewirkt hat, angehalten werden, das empfangene Kaufgeld, mindestens aber den Wert des verkauften Holzes nach der Forsttaxe an die Fideikommissbehörde zum Fideikommissrepräsentationsfonds einzuzahlen, auch die Wiederherstellung der beschädigten Waldungen auf forstwirtschaftlichem Wege auf seine Kosten zu bewirken. Dagegen ist die Rodung einzelner, auch größerer Waldteile und ihre Verwandlung in Acker mit Genehmigung der beiden nächsten Anwärter und der Fideikommissbehörde gestattet, wenn dieselbe den Einkünften des Fideikommisses oder der Bewirtschaftung desselben überwiegende Vorteile gewährt. In einem solchen Fall müssen jedoch die wegzuräumenden Holzbestände durch einen königlichen Oberförster abgeschätzt und der ermittelte Geldwert nach Abzug des Schlagelohnes, nicht aber der Rodungskosten, zum Fideikommissrepräsentationsfonds eingezahlt werden.

Bei  Waldverschlechterungen
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Walddeteriorationen
, die durch höhere Gewalt oder Zufall herbeigeführt und nach forstwirtschaftlicher Pflege und Einschränkung der Nutzungen allmählich retabliert werden müssen, ist eine Vergütung an den Fideikommissrepräsentationsfonds nicht zu erlegen.

Im allgemeinen wünsche ich, dass eine Verminderung des Waldterritoriums nur aus den überwiegendsten Gründen der Nützlichkeit vorgenommen wird und niemals den eigenen Bedarf beeinträchtigen darf, weil ein gewisser Reichtum an Wald und Waldprodukten einer begüterten Familie wohl ansteht und ihr Ansehen erhöht.

Artikel 30

Der Fideikommissrepräsentationsfonds

Der Fideikommissrepräsentationsfonds steht mit dem zu gründenden Fideikommisskapital in keiner Beziehung, und sollen zu demselben außer den Geldvergütungen für Walddeteriorationen auch alle diejenigen Vergütungen fließen, die der Fideikommissfondsbesitzer oder dessen Allodialerben für solche Verringerungen der Substanz oder Beilasses zu zahlen hat, die in natura nicht wiederhergestellt werden können. Es fließen demselben daher auch alle Abfindungen für etwaige Expropriationen und Ablösungen von Gerechtsamen zu, nicht minder die nach der Urkunde festgestellten Konventionalstrafen. Die Zinsen dieses Fonds bezieht der Fideikommissbesitzer. Die Bestände desselben können nicht nur in Staatsschuldscheinen und Pfandbriefen, sondern auf Veranlassung des Fideikommissbesitzers auch auf pupillarisch sichere Hypothek durch die beiden Anwärter für das Steinorter Fideikommiss belegt werden, und gilt von seiner Sicherstellung dasselbe, was § 28 über die Pachtkautionen festgesetzt ist.

Artikel 31

In Ansehung der Meliorationen

Meliorationen der Fideikommissgüter werden von dem Fideikommissübernehmer an den Allodialnachlass seines Besitzvorgängers nur dann erstattet, wenn sie ohne Verschuldung der Revenuen ausgeführt und auch sonst keine Meliorations-Darlehen zu erstatten sind (Artikel 34) und wenn die beiden Anwärter die Melioration, und zwar vor ihrer Einrichtung auf Grund einer speziellen technischen Veranschlagung, von welcher die Kosten für die Hand und- Spanndienste und das auf den Gütern selbst gewonnenen Material abzusetzen sind, in einer öffentlichen Urkunde genehmigt und nach Ausführung derselben in derselben Weise erklärt haben, dass dieselbe anschlagmäßig ausgeführt sei.

In keinem Falle ist der neue Fideikommissübernehmer aber verbunden, mehr als Zehntausend Taler für Meliorationen an den Allodialnachlass seines Besitzvorgängers zu erstatten, auch ist er berechtigt, diese Erstattungen nur in Abschlagszahlungen von Eintausend Talern jährlich ohne Zinsverpflichtung zu berichtigen. Liegt zwischen der Ausführung der Melioration und dem Wechsel im Fideikommissbesitz ein Zeitraum von mehr als zwanzig Jahren, so sind die Allodialerben eine Erstattung zu verlangen nicht berechtigt.

Artikel 32

Im Ansehung des unbeweglichen Beilasses

Zu Artikel 4

Die Gebäude und baulichen Einrichtungen auf den Fideikommissgütern hat der jedesmalige Inhaber des Fideikommisses in gutem baulichen und Gebrauchszustand zu erhalten und ist ihm nicht gestattet, Gebäude und bauliche Einrichtungen, die er auf den Fideikommissgütern bereits vorgefunden, ohne Genehmigung der beiden Anwärter fortzunehmen.

Die bei jeder Besitzerledigung sich ermittelnden Baumängel und Defekte an ganzen Gebäuden oder baulichen Einrichtungen haben die Allodialerben nach Abzug der Hand- und Spanndienste sowie der aus den Gütern zu erlangenden Materialien dem eintretenden Fideikommissnachfolger zu vergüten.

Zum Zweck dieser Feststellung sollen nach meinem Tod die Anwärter von der Fideikommissbehörde veranlasst werden, ein spezielles  Konnte bisher nicht aufgefunden werden.
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Verzeichnis der auf den Fideikommissgütern vorhandenen Gebäude und baulichen Einrichtungen nebst Beschreibung
der Fideikommissbehörde einzureichen, was bei jedem Besitzwechsel zu wiederholen ist.

Artikel 33

In Ansehung des beweglichen Beilasses

  • I. Den beweglichen Beilass von Gutsinventarien, den mein erster Nachfolger in dem Fideikommiss in dem Umfang und in der Beschreibung des Artikel 5 ohne Beziehung auf ein spezielles Verzeichnis übernimmt, hat derselbe zu konservieren und nach den Bedürfnissen des Betriebes der Landwirtschaft und der sonstigen auf den Gütern bereits vorhandenen oder neu von ihm eingerichteten Gewerbe zu vermehren und zu verbessern, so dass den Gütern unausgesetzt ein vollständiges Betriebs- und Nutzungsinventarium und die zum Betrieb der vorhandenen Gewerbe erforderlichen Gerätschaften und Einrichtungen in guter Qualität zu Gebote resp. auf verpachteten Gütern durch Kaution sichergestellt bleiben.

    Insbesondere hat aber jeder nach mir neu eintretende Fideikommissinhaber die Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass  Inventarlisten von Gütern und Vorwerken in GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort, Nr. 739 enden 1854. Aktuelle Inventare müssen vorhanden gewesen sein, vgl. APO, Bestand 382 FA Lehndorff, Nr. 2: Sendung von Verzeichnissen und Akten für die Fideikommissakten von Steinort, 13. April 1887, die Antwort Heinrich von Lehndorffs auf einem „Formblatt“ des Tribunals (Konzept, undatiert). Er hatte die Gutsinventare von Steinort mit den Vorwerken Labab, Kittlitz, Buddern, Wiesengrün sowie die Original-Pachtverträge über die Vorwerke Klein Steinort, Stawisken, Taberlack, Serwillen, Stobben, Pristanien, Stawken – Buddern war nicht verpachtet – mit der Bitte um Rückgabe und Verbleib der Abschriften bei den Fideikommissakten übermittelt.
     [Schließen]
    auf den einzelnen Gütern Vorwerken und Grundstücken das darauf befindliche resp. vom Pächter durch Kaution sichergestellte Inventarium
    nachstehende Minima in Geldwert repräsentiert:

  • endlich 11. für Groß Steinort, jedoch mit Ausschluss der unter Nummer II. III. IV. benannten Gegenstände, aber mit Einschluss sämtlicher sonst auf diesem Gute befindlichen Mobilien, der Fabrikgeräte und Maschinen und der etwa auf den Gütern vorhandenen Schafpepiniere oder Stammherde vorzüglicher Rasse, die auf anderen Vorwerken, auf welchen sie etwa steht, nicht in Betracht gezogen werden soll, 12.000 Taler. Nicht minder sollen zur Erfüllung dieses Minimalbetrages die Inventarien und Sachen zugerechnet werden, welche sich auf den kleinen, aber nicht aufgeführten Pertinenzen und Etablissements befinden oder zum Waldbetrieb gehören.

    Dieses Minimum hat jeder Fideikommissbesitzer bei Übergabe des Fideikommisses auf jedem der genannten Fideikommissgrundstücke, unbeschadet des ihm zustehenden Nachweises, dass veränderte Zeitumstände größere Wertgebote notwendig machen, zu fordern, und ist der Allodialnachlass zu dessen Gewährung verbunden. Das Plus verbleibt dem Fideikommissnachfolger und darf ein etwaiges Plus auf dem einen Gute niemals auf ein Minus auf dem anderen zur Ausgleichung gestellt werden.

  • II.   Vgl. die Anmerkung zu I. Lehndorff hatte neben den o. g. Akten auch ein Verzeichnis der Bibliothek sowie Verzeichnisse der Medaillen, Münzen und Raritäten übermittelt. In Nr. 740 ist nur ein Inventar der 3. und 4. Abteilung der Lehndorffschen Bibliothek (medizinische Bücher bzw. Autoren der römischen Antike) o. D., in: LASA, StA L, Bestand 21950 FA Lehndorff, Nr. 339 das Inventar des Allodialnachlasses des am 28. Oktober 1883 verstorbenen Grafen Carl Meinhard von Lehndorff (1883) übrliefert, diese Akte ist stark beschädigt.
     [Schließen]
    Familienpapiere und Urkunden, Familienbilder und Karten, Bücher, Juwelen, Schmuck und Geschmeide, Münzen, Medaillen und Raritäten werde ich seiner Zeit in spezielle Verzeichnisse aufnehmen und der Fideikommissbehörde mit Bestimmung des Wertes oder der auf den Verlust einzelner Gegenstände den Allodialnachlass treffender Konventionalstrafen einreichen.
    Sollte dieses Verzeichnis aber von mir nicht eingereicht werden, so sind bei meinem Ableben diese Verzeichnisse von den beiden Anwärtern und dem Fideikommissnachfolger mit Bestimmung der Preise einzureichen. worauf die Fideikommissbehörde zu dringen haben wird.

  • III. Alles Silber und Gold, was sich auf dem Schloss in Groß Steinort und sonst in den Wohngebäuden befindet, das mein Nachfolger ohne Verzeichnis und Taxe zu übernehmen hat, ist mindestens Sechstausend Taler wert und soll mit dem Fideikommiss auf den späteren Nachfolger übertragen und das Fehlende aus dem Allodialnachlass prästiert werden.

  • IV. Alle übrigen Mobiliargegenstände, im Gegensatz des ad I erwähnten Gutsbesitzes, welche zum persönlichen Gebrauch des Fideikommissbesitzers und seiner Familie bestimmt sind und sich in dem Schloss und den sonstigen Wohngebäuden, Kutschställen und Wagenremisen von Groß Steinort befinden, haben eine Wert von mindestens 8.000 Rtlr. und sollen in diesem Wertbetrage mindestens bei jeder Besitzveränderung vorhanden sein und dem neuen Fideikommissübernehmer gewahrt werden.

  • V. Der Fideikommissbesitzer soll befugt sein, über die Beilass-Stücke ad I. III. und IV. unter Lebenden wie auch von Todes wegen zu verfügen, soweit dadurch nur nicht eine Verminderung des Werts unter die vorgeschriebenen Minimalsätze herbeigeführt wird.

Artikel 34

Verschuldung der Revenuen

Jeder Fideikommissbesitzer kann unter Verpfändung der Revenuen des Fideikommisses Darlehen aufnehmen, will er indes auch seinen Nachfolger zur Rückzahlung derselben haftbar machen, so dürfen diese Verbindlichkeiten nur zur Restitution des Beilasses, sofern er durch Unglücksfälle gestört oder verkümmert ist, oder zur Einrichtung von Meliorationen auf den Fideikommissgütern unter ausdrücklicher Genehmigung der beiden Anwärter eingezogen werden, auch muss die Rückzahlung in zwölf Jahren, und zwar in jährlichen Ratenzahlungen von gleichem Betrage, erfolgen und gleich nach Restitution des Unglücksfalls resp. Vollendung der Melioration beginnen.

Die Darlehen zu Meliorationen dürfen den Betrag von 10.000 Talern nicht überschreiten. Die Anwärter haben ihre Einwilligung zu derartigen Restitutions-Darlehen zu verweigern, wenn die Unglücksfälle, welche die Zerstörung des Beilasses herbeigeführt, in der Besitzzeit des Darlehnssuchers sich ereigneten und er ihnen nicht binnen Jahresfrist davon Anzeige gemacht oder wenn die unter dem Vorbesitzer stattgehabten Verringerungen aus dem Allodialnachlass desselben beigetrieben werden konnten. Ist letzteres nicht der Fall, so hat der darlehenssuchende Fideikommissbesitzer den Anwärtern die Insolvenz des Allodialnachlasses glaubhaft darzutun und speziell die Gegenstände der Restitution zu bezeichnen.

Die Bewilligung von Darlehen zu Meliorationen darf nur auf Grund einer technischen Veranschlagung, in welcher die Kosten für Hand- und Spanndienste und der aus den Gütern zu beschaffenden Materialien anzusetzen sind, und dann geschehen, wenn keine Meliorationserstattungen an den Allodialnachlass vorliegen, die mit dem zu demselben Zweck aufzunehmenden Darlehen zusammengenommen den Betrag von 10.000 Talern übersteigen.

Die über die Konsentierung der Darlehen auszufertigenden gerichtlichen Urkunden sind mit den Verzeichnissen und technischen Gutachten über den Umfang der Restitutionen und Meliorationen in beglaubigter Abschrift von den Anwärtern der Fideikommissbehörde zu überreichen, welcher innerhalb einer von ihr festzusetzender Frist die wirkliche Herbeiführung der angeblichen Restitutionen und Meliorationen von dem Fideikommissinhaber durch ein Abnahme-Attest der beiden Anwärter nachgewiesen werden müssen. Wird dieses Attest nicht beschafft, so kann die Fideikommissbehörde nach vorheriger Untersuchung die Anwärter anweisen, auf die Herbeiführung der Restitutionen und Meliorationen in der angeschlagenen Weise gegen den Fideikommissbesitzer zur Vermeidung der Sequestration zu klagen und selbige demnächst einleiten lassen.

Gibt der Gläubiger wegen der bestimmten Rückzahlungstermine Nachsicht, so geschieht dieses auf seine Gefahr. Wenn der Fideikommissinhaber auf Restitutions-Darlehen jährlich 2.000 Rtlr. oder mehr außer den Zinsen zu amortisieren hat, so soll er während dieser Abschlagszahlung von den Einzahlungen zum Fideikommissfonds befreit sein. Auch kann er für den Fall, dass die auf dem Fideikommiss gegenwärtig bestandenen Substanzschulden gedeckt sind, diese Darlehen zunächst aus dem anzusammelnden Fideikommissfonds von 30.000 Rtlr. beanspruchen.

Artikel 35

Form, in welcher die Anwärter ihre Erklärungen abzugeben haben

Alle von den beiden Anwärtern abzugebenden Erklärungen und Genehmigungen müssen, um Effekt zu haben, in einer öffentlichen Urkunde gefasst sein, die in jedem Falle der Fideikommissbehörde in beglaubigter Abschrift von ihnen oder dem Fideikommissbesitzer überreicht werden muss, da dieselbe alle diese Geschäfte nach ihrer formellen Richtigkeit, und wenn sie es für notwendig hält ihrer materiellen Angemessenheit, zu prüfen hat.

Artikel 36

Prozesse

Bei Prozessen, welche die Substanz betreffen, bewendet es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 37

Im Falle ein Minorenner zum Besitzer des Fideikommisses gelangt, so soll es bei den in der Vormundschaftsanordnung enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen sein Bewenden haben. Wird die Vormundschaft über den miniorennen Fideikommisserben bei einem außerhalb der Provinz Ostpreußen belegenen Gerichte geführt, so soll dem Fideikommissbesitzer ein besonderer Vormund in dieser Provinz in betreff des Fideikommisses bestellt werden.

Artikel 38

In Ansehung des Stammbaums

Jeder Fideikommissbesitzer ist verpflichtet, den Stammbaum seiner Familie vollständig und mit den nötigen Beweisen über die Todes- und Geburtsfälle belegt zu erhalten, insoweit als die Familienmitglieder durch Männer von meinem Herrn Vater oder einem Fideikommissbesitzer abstammen.

Außer den Kosten der Legitimation der beiden nächsten Anwärter muss jedes andere Familienglied die Kosten seiner Legitimation für den Stammbaum selbst tragen, auch ist jedes Mitglied, auch solche, die nur vermittels der Abstammung durch Weiber zu der berechtigten Familie gehören, berechtigt, seine Anrechte auf das Fideikommiss im Hypothekenbuch vermerken zu lassen.

Abschnitt VI

Übernahme des Fideikommisses und Auseinandersetzung mit den Allodialerben

Artikel 39

Übernahme

Mit dem Absterben des Fideikommissbesitzes gelangt das Fideikommiss unmittelbar in den Besitz und die Verwaltung seines Nachfolgers, der die Verwaltung dessen für sich und die Allodialerben bis zum Schluss des Jahres zu übernehmen, über die Revenuen des letzten Wirtschaftsjahres den Allodialerben innerhalb Jahresfrist Rechnung zu legen und dabei alle diejenigen Anforderungen aufzustellen hat, welche er gegen den Allodialnachlass nach dem Inhalt dieser Urkunde aufzustellen berechtigt ist und beabsichtigt.

Artikel 40

Auseinandersetzung mit den Allodialerben

Bei der Auseinandersetzung mit den Allodialerben werden die Revenuen des letzten Wirtschaftsjahres, das vom 1. Juli bis 30. Juni läuft, pro rata temporis geteilt und müssen bei Berechnung derselben alle vorhandenen Früchte und Vorräte an Gutserzeugnissen, sofern sie zur Wirtschaft erforderlich, als unverkäuflich von der Einnahme abgesetzt werden und von dem vorhandenen lebenden Verkaufsinventarium nicht mehr, als im Betrieb der Viehzucht liegt, zur Einnahme gebracht werden, was alles eventuell durch sachverständige Gutachter festgestellt werden muss.

Artikel 41

Besonders ist bei der Auseinandersetzung darauf Bedacht zu nehmen, dass die von dem Besitzvorgänger vereinnahmten Pachtkautionen dem Nachfolger ausgehändigt werden, während andererseits den Allodialerben die ihnen zu erstattenden Meliorationen zugute zu rechnen sind. Nicht minder sind die Rückstände der Zahlungen, welche dem Fideikommissbesitzer nach dieser Urkunde obliegen, sowie etwaige Defekte an dem unbeweglichen und beweglichen Beilass dem Allodialnachlass in Rechnung zu stellen und der Goldwert etwaiger Beilassdefekte durch Sachverständige zu ermitteln.

Artikel 42

Der über diese Auseinandersetzung zwischen dem Fideikommissbesitzer und den Allodialerben abzuschließende Auseinandersetzungsrezess ist der Fideikommissbehörde zu überreichen und hat die Folge, dass nunmehr der Übernehmer für alle diejenigen Defekte mit seinem Allodialvermögen haftet, die er in dem Rezess nicht liquidiert und geltend gemacht hat oder später von dem Allodialerben beizutreiben unterlässt.

Wird dieser Rezess nicht eingereicht oder abgeschlossen, so haftet der Übernehmer seinem Nachfolger für alle demnächst sich herausstellenden Defekte mit seinem Allodialvermögen.

Abschnitt VII

Austattungen der Witwen, Töchter, nachgeborenen Söhne des Fideikommissinhabers

Artikel 43

Witwen

Jede Witwe des Fideikommissinhabers erhält aus den Fideikommissrevenuen eine jährliche Sustentation von 1.000 Talern vierteljährlich vorausgezahlt. Ist mehr als eine Witwe vorhanden, so erhalten die späteren nur 500 Rtlr. jährlich in gleicher Weise. Auch hat die Witwe des letzten Besitzers das Recht, während der Minorität des Nachfolgers mit den bei ihr lebenden minorennen Kindern den Genuss eines vollständig freien standesgemäßen Unterhalts auf den Fideikommissgütern zu verlangen, welchenfalls sie dann aber nur die Hälfte der ihr ausgesetzten baren Revenuen beanspruchen kann. Dieses Recht kann die Witwe des Vorbesitzers jedoch nur dann prätendieren, wenn sich die Mutter des minorennen Fideikommissbesitzers nicht auf den Gütern befindet.

Die Witwe erhält ihre Wohnung in dem Schloss zu Groß Steinort selbst, in dem jedoch auch der minorenne Fideikommissbesitzer Aufnahme finden muss.

Artikel 44

Töchter und Söhne

Jede unvermögende Tochter erhält aus den Fideikommiss-Revenuen eine jährliche Unterstützung von höchsten 200 Rtlr., jeder unvermögende Sohn eine jährliche Unterstützung von höchstens 300 Rtlr. vierteljährlich pränumerando gezahlt.

Für unvermögend wird eine Tochter angesehen, die nicht durch Kapitalzinsen oder rechtlich ihr zustehende Renten, zum Beispiel Pensionen, mindestens 300 Rtlr. jährliches Einkommen bezieht, ebenso jeder Sohn des verstorbenen Fideikommissbesitzers, der nicht ein jährliches Einkommen von 500 Rtlr. durch Kapitalzinsen, Renten oder festes Gehalt bezieht.

Die Renten von 200 Rtlr. und 300 Rtlr. an Töchter und Söhne ermäßigen sich um den Betrag, den diese Personen aus den genannten anderen Quellen oder sonst als jährlich feste Einnahme beziehen, so dass der Fideikommissbesitzer nur immer so viel zuzulegen hat, dass die genannten Berechtigten ein jährliches Einkommen von 300 Rtlr. resp. 500 Rtlr. wirklich beziehen.

Die Renten erlöschen bei Töchtern und Söhnen durch ihre Verheiratung, nicht minder aber auch dann, wenn die Töchter und Söhne eine jährliche sichere und dauernde Einnahme von 300 Rtlr. resp. 500 Rtlr. einmal erhalten haben. Der ganze oder teilweise Verlust dieses Einkommens verpflichtet demnächst den Fideikommissherrn nicht mehr zu ferneren Unterstützungen.

Artikel 45

Geschiedene Ehefrauen erlangen durch diese Urkunde überall keine höheren Rechte als ihnen sonst gesetzlich zustehen.

Artikel 46

Jedem Fideikommissinhaber müssen mindestens 2.000 Taler reine Revenuen aus dem Fideikommisse zur eigenen Verwendung frei bleiben, und sind diejenigen, welche aus dem Fideikommiss Unterstützungen zu erhalten haben verpflichtet, wenn dem Fideikommissherrn diese Rente nicht übrig bleibt, sich verhältnismäßig die ihnen konstituierten Unterstützungssummen insoweit kürzen zu lassen, dass sich die legierte Revenue von 2.000 Rtlr. für den Fideikommissinhaber erübrigt. Eben dieselbe Kürzung trifft in dem gedachten Falle auch die nach Artikel 15 zu zahlenden Vergütungen.

Abschnitt VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 47

Eintragung ins Hypothekenbuch

Die Eintragung des von mir gestifteten Fideikommisses in die Hypothekenbücher der demselben einverleibten Grundstücke wird hierdurch ausdrücklich bewilligt und beantragt.

Artikel 48

Da es mein entschiedener Wille ist, nicht bloß das Fideikommiss, sondern auch die Ehre und das Ansehen der Familie zu erhalten, so lege ich jedem Fideikommissbesitzer eine gewisse diskretionäre Gewalt über seine Deszendenz bei, vermöge derer er befugt sein soll, diejenigen von seinen Deszendenten, durch welche mein angegebener Wille ernstlich gefährdet erscheint, von der Sukzession auszuschließen. Ich bin überzeugt, dass kein Fideikommissbesitzer ohne dringende Veranlassung von diesem Recht Gebrauch machen wird, wünsche aber, dass von den durch Geburt zur Sukzession Berufenen das Nachfolgerecht nicht als ein vollkommen unbedingtes, sondern als ein solches betrachtet wird, welches ihnen von ihren Deszendenten entzogen werden kann, wenn sie durch selbst verschuldete geistige oder körperliche Verkommenheit, skandalösen, die Standesehre verletzenden Lebenswandel oder unpassende, gegen den Willen des Fideikommissbesitzers geschlossene Heirat die Erhaltung des Fideikommisses oder das Ansehen der Familie gefährden.

Die Ausschließung erfolgt auf Provokation des betreffenden Fideikommissbesitzers durch schiedsrichterlichen Ausspruch ohne Zulassung des Rechtsweges.

Der Provokant und der Provokat erwählen jeder einen Schiedsrichter. Ist der Provokat minoren und nicht schon bevormundet, so soll ihm von der zuständigen Vormundschaftsbehörde ein Kurator bestellt werden, der den Schiedsrichter wählt. Wird die Wahl von dem Provokaten oder dessen Vormund länger als drei Monate nach der ihm durch die Fideikommissbehörde zugegangenen Aufforderung verzögert oder verweigert, so ernennt die Fideikommissaufsichtsbehörde den zweiten Schiedsrichter.

Können sich die beiden Schiedsrichter über den Spruch nicht vereinigen, so tritt der jedesmalige Kanzler des Königreichs Preußen oder, wenn diese Charge unbesetzt oder aufgehoben sein sollte, der erste Präsident des höchsten Gerichtshofes zu Königsberg in Preußen als Obmann ein. Verweigert derselbe seinen Ausspruch, so ernennt die Fideikommissaufsichtsbehörde den Obmann. Den Ausschuss dieses Schiedsgerichts müssen beide Teile ohne Widerrede gelten lassen und behält es dabei lediglich sein Bewenden, es sei denn, dass der Fideikommissbesitzer durch neue Gründe zu einer neuen Provokation bewogen wird.

Die Ausschließung erstreckt sich auch auf die Deszendenz des in dieser Art Ausgeschlossenen. Der Fideikommissbesitzer kann jedoch derselben die Erbfolge vorbehalten, was jedoch alsdann ausdrücklich in dem Schiedsrichterspruch bemerkt werden muss. Geschieht dies, so erhält der Ausgeschlossene eine Rente von Eintauend Talern jährlich von dem Zeitpunkte ab, wo ihm das Fideikommiss angefallen wäre; geschieht dies aber nicht, so hat er nur das Recht, eine Abfindung von Fünfhundert Talern jährlich von diesem Zeitpunkte ab zu fordern.

Diese Abfindung wird vierteljährlich zum Voraus berichtigt.

Der Spruch der Schiedsrichter muss zum gerichtlichen Protokoll erklärt und die Ausfertigung zu den Fideikommissakten von dem Fideikommissinhaber selbst in Person protokollarisch übergeben werden, wenn er rechtlichen Effekt haben soll.

Übrigens kann derjenige Fideikommissinhaber, welcher die Ausschließung veranlasst hat, dieselbe auch wieder zurücknehmen, was ebenfalls in gerichtlicher Form geschehen muss, aber sofort durch seine alleinige Erklärung Geltung erhält ohne dass die Einreichung der Urkunde an die Fideikommissbehörde hinzukommen darf.

Artikel 49

Vorbehalte des Fideikommiss-Stifters

Als Stifter und erster Besitzer des Fideikommisses schließe ich für meine Lebenszeit die den nächsten beiden Anwärtern in dieser Urkunde erteilten Befugnisse hierdurch aus, so dass in allen Fällen, in denen ihre Mitwirkung oder Genehmigung sonst einzutreten haben würde, zu meinen Dispositionen nur allein die Genehmigung der Fideikommissbehörde genügen soll. Insbesondere behalte ich mir bis zu meinem Tod das Recht zur Verpachtung der Güter und Empfangnahme der von den Pächtern zu bestellenden Kautionen und das Recht zum Umtausch von Gutsparzellen gegen andere sowie die Erhebung der für Rentenablösungen und Expropriationen bewilligten Entschädigungsgelder und die freie Disposition über selbige vor.

Ferner behalte ich mir bis zu meinem Tod das Recht vor, etwaige Zweifel dieser Urkunde in dem Text der gegenwärtigen Bestimmungen durch Interpretation zu beseitigen, vorhandene Lücken der Fideikommissurkunde nach den in derselben ausgesprochenen Grundsätzen zu ergänzen, imgleichen die Bestimmungen über den beweglichen Beilass für den ersten sowie für die ferneren Sukzessionsfälle zu ändern, die Abfindungen meiner Witwe und Töchter und sonstige Änderungen dieser Urkunden anzuordnen, und sollen alle derartigen von mir getroffenen Verfügungen zu ihrer Gültigkeit nur der Genehmigung der Fideikommissaufsichtsbehörde bedürfen, welche nur in dem Falle versagt werden darf, wenn meinen Dispositionen klare gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Artikel 50

Von meinen Nachfolgern im Besitz dieses Fideikommisses erwarte und verlange ich, dass sie nächst der Furcht Gottes und der Treue gegen den Landesherrn es als die höchste Aufgabe ihres Lebens und Wirkens erkennen, den Zweck dieser Stiftung, wie er in den Eingangsworten dargelegt ist, zu erfüllen.

Ich halte es auch für angemessen, jeden Fideikommissbesitzer an die heilige Pflicht zu erinnern, für die Zukunft seiner nicht zur Erbfolge in das Fideikommiss gelangenden Deszendenz von seinem Besitzantritt oder spätestens von seiner Verheiratung an durch Güterankauf oder  APO, Bestand 382 FA Lehndorff,Nr. 573 und 574: Geschäftsverkehr von Generalagenturen der Lebens- und Feuerversicherungsgesellschaften und deren Agenten mit den Versicherten, 1863-1897.
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Einkauf in eine Lebensversicherungsgesellschaft
oder sonst zweckmäßige Weise, besser als in dieser Stiftung hat geschehen können, zu sorgen. Ich zweifle nicht, dass jeder von meinen Nachfolgern im Besitz in dieser seiner Stellung als Haupt einer ehrenwerten alten Familie das ganze Gewicht der Verpflichtung zu untadelhaftem Wandel und ehrenwerten adeligen Gesinnungen erkennen wird. Damit aber auch jedes Glied dieser Familie in ihm nicht nur ihr geachtetes Haupt, sondern auch einen festen Halt und Stütze finde, sei es dem Fideikommissherrn stets eine werte Pflicht, so viel es in seinen Kräften steht die äußere Lebensstellung der Familie und der einzelnen Familienglieder befestigen zu helfen, und um dazu imstande zu sein, von Luxus und Verschwendung fern, die ihm ererbten Güter recht zu halten, zu pflegen und zu heben. Die Frucht solchen Strebens wird zugleich mit Gottes Hilfe eine unabhängige, sorgenfreie Stellung und mancherlei Lebenserfahrung sein, und welcher von meinen Fideikommissnachfolgern diese erworben hat, der wird, so vertraue ich, nicht lässig sein, dieselbe durch eifrige Vertretung gemeinnütziger Interessen und öffentlicher Angelegenheiten in den Dienst des Vaterlandes zu stellen.

So wolle denn der allmächtige Gotte dieses Fideikommiss und die Familie, zu deren Gunsten es gestiftet ist, in seinen heiligen und gnädigen Schutz nehmen.

Gerichtlich vollzogen

Berlin, den 5. Februar 1870

Carl Meinhard Heinrich Friedrich Wilhelm August Graf von Lehndorff, Königlicher Legationsrat zur Disposition, Mitglied des Herrenhauses

Ahasverus Heinrich August Otto Magnus Ferdinand Graf von Lehndorff, Oberstleutnant und Flügeladjutant Seiner Majestät des Königs

Georg Herrmann Albrecht Graf von Lehndorff, Königlicher Landstallmeister

a. u. s.

Zentrzyzki (?)Kosubek

Assessor Pfr.

Verhandelt Berlin, den 5. Februar 18170

Infolge der Requisition des Königlichen Appellationsgerichts zu Insterburg vom 27. v. M. in Sachen betreffend die Graf Lehndorffsche Familienfideikommiss-Stiftung Steinort erschienen vorgeladen:

Comparenten sind sämtlich dispositionsfähig und persönlich bekannt.

Herr Comparent ad 1 erklärte:

Der Entwurf betreffend die Urkunde des Gräflich Lehndorffschen Familienfideikommiss Steinort Blatt 125 bis 142 ist mir soeben vorgelesen worden.

Ich mache den Inhalt dieser Urkunde zum Gegenstand meiner gegenwärtigen Erklärung und will jene Urkunde hiermit ihrem ganzen Wortlaut nach an dieser Stelle zum gerichtlichen Protokoll gegeben haben.

Als Nachtrag zur vorgelesenen Fideikommiss-Urkunde erkläre ich noch Folgendes:

Es erklärten sodann ferner die Herren Comparenten ad 2 und 3:

Wir sind mit dem Inhalt der uns vorgelesenen Urkunde überall einverstanden sowie auch mit den heutigen Erklärungen des Comparenten ad 1.

Wir genehmigen die Umwandlung der darin genannten Lehne und Allodien in ein beständiges Familien-Fideikommiss für uns und unsere Linien laut Gesetz vom 23. März 1857 sowie auch für die ganze sukzessionsberechtigte Deszendenz unseres Herrn Vaters.

Die Herren Comparenten haben hierauf die Urkunde durch eigenhändige Namens-Unterschrift vollzogen.

w. g. u.

Meinhard Heinrich Friedrich Wilhelm August Graf Lehndorff

Ahasverus Heinrich August Otto Magnus Ferdinand Graf Lehndorff

Georg Herrmann Albrecht Graf von Lehndorff

Es wird noch registriert, dass der Herr Comparant ad 1 am Schluss des Artikels VII bei dem Namen Magdalena zugesetzt hat „verehelichte Gräfin Borcke‟.

g. w. v.

gez. Zentzytzki(?) Kosubek

Assessor qua Pfr.

Urkunden sind beweisender Form mit dem Bemerken aufgesetzt, dass diese Verhandlung vor dem Königlichen Stadtgericht zu Berlin auf Requisition des unterzeichneten Gerichts stattgefunden hat.

Insterburg, den 6. September 1870

(L. L.)

Königliches Apellationsgericht

gez. Morgenbesser

Von dem unterzeichneten Königlichen Apellationsgericht als der zuständigen Fideikommissbehörde wird die zur vorstehenden Verhandlung vom 5. Februar d. Js. gerichtlich verlautbarte, dieser Verhandlung vorgeheftete Urkunde der Stiftung des Gräflich Lehndorffschen Familien-Fideikommisses Steinort mit den in der vorbezeichneten Verhandlung enthaltenen Abänderungen und Ergänzungen unter Vorbehalt der Allerhöchsten Genehmigung Seiner Majestät des Königs hierdurch bestätigt.

Urkundlich und in beweisender Form ausgefertigt

Insterburg, den 6. September 1870

(L. L.)

Königliches Apellationsgericht

gez. Morgenbesser

Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen, Markgraf zu Brandenburg, souverainer und oberster Herzog von Schlesien wie auch der Grafschaft Glatz, Großherzog vom Niederrhein und von Posen, Herzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, in Geldern, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berg, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, zu Mecklenburg und Crossen, Burggraf zu Nürnberg, Landgraf zu Thüringen, Markgraf der Ober- und Nieder-Lausitz, Prinz von Oranien, Neuenburg und Valandis, Fürst zu Rügen, Paderborn, Halberstadt, Münster, Minden, Cammin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg, Mörs, Eichsfeld und Erfurt, Graf zu Hohenzollern, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu Ruppin, der Mark zu Ravensburg, Hohenstein, Tecklenburg, Schwerin, Lingen, Sigmaringen und Veringen, Pyrmont, Bütow, zu Haigerloch und Warstein etc. etc.

urkunden und bekennen hiedurch, dass Wir auf Ansuchen des Legationsrates und Mitgliedes des Herrenhauses, Grafen Carl Meinhard Heinrich Friedrich Wilhelm August von Lehndorff, zu dem aus seinen in Ostpreußen belegenen Lehngütern Groß- und Klein-Steinort nebst Zubehör, Stawken, Pristanien nebst mehrerer Allododialgrundstücke errichteten, unterm 5. Februar 1870 verlautbarten und von dem Apellationsgerichte zu Insterburg als dem zugehörigen Fideikommissgericht unterm 6. September 1870 bestätigten Gräflich von Lehndorffschen Familienfideikommiss Unsere landesherrliche Genehmigung in Gemäßheit des § 56 Titel 4 Teil II Allgemeinen Landrechts zu erteilen geruht haben.

Wir genehmigen und bestätigen die gedachte Fideikommiss-Stiftung hierdurch vorbehaltlich Unserer und der Rechte jedes Dritten und haben zu dessen Beurkundung die gegenwärtige landesherrliche Genehmigungs-Urkunde Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Königliches Insiegel beifügen lassen.

Gegeben im Hauptquartier

Versailles, den 26. Oktober 18170

(L. L.) (gez.) Wilhelm

(gez.) A. Leonhardt

Allerhöchste Genehmigung

des von dem Legationsrat und Mitglied des Herrenhauses, Grafen Carl Meinhard Heinrich Friedrich Wilhelm August von Lehndorff errichteten Gräflich von Lehndorffschen Familienfideikommisses Steinort

Urkundlich und in beweisender Form ausgefertigt.

Insterburg, den 18. April 1871

(L. L.)

Königliches Apellationsgericht

Unterschrift

Zitierhinweis

Urkunde über das Familienfideikommiss Steinort. 5. Februar 1870. In: Lebenswelten, Erfahrungsräume und politische Horizonte der ostpreußischen Adelsfamilie Lehndorff vom 18. bis in das 20. Jahrhundert. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2019. URL: lebenswelten-lehndorff.bbaw.de/lehndorff_iqm_nmb_kz