Änderungen in der Organisation des Hofes nach dem Regierungsbeginn Friedrich Wilhelms IV. – Fragen des Rang-Reglements und der Anciennität. – Einzelregelungen und ihre Wiedergabe im „Handbuch für den preußischen Hof und Staat“.
P[ro]. M[emoria]. die Anfragen des H. Ob. Hfm. v. Schilden vom 14. Januar c. betreffend
Seine Majestät sind einverstanden, daß es passend gewesen ist, die Publication des HfStaats Handbuchs pr. 1840 zu unterlassen.
ad. 1. wegen der Statthalterschaft von Pommern haben Allerhöchstdieselben bereits durch Ordre v. 17. Januar das Erforderliche befohlen.
ad. 2 u. 3. wollen Seine Majestät die erwähnten Protectorate beybehalten.
ad 5. Sind Allerhöchstdieselben mit des Hr. v. Schilden Anträgen einverstanden
ad 4. Wollen Seine Majestät die Bestimmung der Ordre v. 12 Decemb. 1826, nach welcher die Oberhofchargen mit Ausnahme des Oberkammerherrn und Ober Marschalls nach der Anciennität rangiren sollen, aufheben, und das frühere Verhältniß, nach welchem jede Charge einen festen nicht wechselnden Rang hatte, wiederherstellen.
Allerhöchstdieselben wollen ferner die Hofchargen in 3 Classen theilen, nehmlich
Große Hof-Chargen oder Aemter, welche das Pradicat Excellenz geben. Ober-Hofchargen oder Aemter und Hofchargen oder Aemter.
Zu den Großchargen sollen gerechnet werden 1. der Oberkammerherr 2. der Ober-Hofmeister des Königs 3. der Ober-Marschall zu den Ober-Hofchargen 1. der Oberstallmeister 2. der Oberjagermeister 3. Obergewandtkämmerer 4. der Ober-Truchses 5. der Ober-Schank 6. der Ober-Schloßhauptmann 7. der Ober-Ceremonienmeister 8. der Oberküchenmeister den Hofchargen 1. der Hofmarschall 2. der Intendant der Königl Gärten 3. der Intendant der Königl Schauspiele 4. die Hofjägermeister 5. die Truchsesse 6. die Schenken 7. die Schloßhauptleute der einzelnen Schlösser 8. die Ceremonienmeister
Alle diese Stellen sollen dem Rang nach der No. haben, unter mehrern unter einer No. begegnen, also zB. den Schloßhauptleuten, soll das Datum des Patents entscheiden.
Der Oberforstmeister der Königin soll ebenfalls das Pradicat Excellenz haben, und den Rang der Großen Hofchargen unmittelbar hinter dem Grand.Maitre erhalten.
1) In dem Hof- und Staatshandbuch werden für …Rand die Stellen des Ober Hofmeisters des Königs des Obermarschalls des Ober Truchses der Schenken der Ceremonienmeister als vacant aufgeführt.
2.) bey den Großen Hofchargen wird in Parenthesi bemerkt gaben der Titel Excellenz.
3) Die Stelle des Ober-Schloßhauptmanns erhält der Graf Arnim.
4) Der Graf. Redern wird zwar als Intendant der Königl. Schauspiele unter 3 aufgeführt. Er hält aber seinen jetzigen Rang vor dem Ober-Schenken v. Arnim dergestalt, daß er dort nochmals aufgeführt, und dabey in Parenthesi bemerkt wird, daß er diesen Rang nur für seine Person habe.
5. Den v. Massow haben S. Majestät zum wirklichen Geheimen Rath ernannt und bey den Hofchargen ausscheiden lassen. Er muß aber dennoch unter No. 2 in der dritten Classe aufgeführt werden.
6) Die Stelle des Oberceremonienmeisters hat Pourtales erhalten, und ist an dieser Stelle aufzuführen.
7) Der Hofmarschall v. Meyrinck muß unter No. 1 in der dritten Classe aufgeführt werden. Er erhält aber für seine Person den Rang in der 2. Classe hinter dem Ober-Küchenmeister, und ist ebenso, wie bey Gf. Redern in Parenthesi zu bemerken, daß ihm dieser Rang nur für seine Person beygelegt sey.
Potsdam 5. Juny 1841